Vorzeitige Wahl von DEGOGA-Landespräsident ist rechtmäßig
Die Delegiertenversammlung des rheinland-pfälzischen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA hatte Gereon Haumann im August 2018 zum DEHOGA-Präsidenten gewählt, drei Jahre vor Ende seiner noch laufenden Amtszeit sowie mit Amtszeitverlängerung bis zum Jahr 2029. Anfang 2019 ließ der Verband nochmals über diesen Beschluss abstimmen, und erneut stimmte eine große Mehrheit für eine Präsidentschaft von Gereon Haumann bis 2029. 20 DEHOGA-Mitglieder wollen diese als "Amtszeitverlängerung auf Vorrat" kritisierten Beschlüsse nicht hinnehmen. Sie reichen Klage beim Landgericht Bad Kreuznach gegen ihren Landesverband ein. Gericht: "Es handelt sich um satzungsbrechende Beschlüsse" Die Richter am Landgericht wiesen die Klage nun ab. Zwar teilte das Gericht die Ansicht der Kläger, dass die Beschlüsse gegen die Satzung des DEHOGA Landesverbandes verstoßen, da eine Wiederwahl grundsätzlich „recht zeitnah“ zum Ende einer Amtszeit stattzufinden habe. Obwohl in diesem Punkt ein Verstoß gegen die Vereinssatzung gegeben sei, ist die Wahl laut Gericht trotzdem gültig. Denn es handele sich hier um so genannte "punktuelle satzungsbrechende Beschlüsse". Ein satzungsbrechender Beschluss ist, wie die Vorsitzende Richterin Susanne Telscher-Kolb bereits zum Prozessauftakt vor einigen Wochen ausgeführt hatte, gültig und wirksam, wenn er zwei Bedingungen erfüllt. Erstens: Den abstimmenden Vereinsmitgliedern muss bewusst sein, dass sie einen satzungsbrechenden Beschluss vornehmen. Zweitens: Dem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der Abstimmenden zustimmen. Beides sei bei den beiden Delegierten-Beschlüssen, die das Gericht nicht als vorzeitige Amtszeit-Verlängerung, sondern als vorzeitige Wahl für die Zeit von 2021 bis 2029 einstufte, der Fall gewesen. Das Gericht erklärte die Beschlüsse deshalb für rechtens und wies die Klage der DEHOGA-Mitglieder ab. Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich. Die Klägerseite kündigte eine Prüfung des Urteils an. Erst dann wolle man entscheiden, ob man in Berufung gehen werde oder nicht.