

Bis auf Weiteres gilt deshalb das Gebot, die Grundwasserneubildung zu stärken sowie das wenige verbliebene Wasser in den Oberflächengewässern nach bereits langen Wochen anhaltender Trockenheit zu schonen. So sollen die Wasservorkommen und die damit verbundenen Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen in der Region geschützt werden.
Die Untere Wasserbehörde der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises erläutert die Problematik, die sich gerade in den vergangenen Wochen deutlich verstärkt hat: Seit dem 1. August hat es an der Wettermessstation Simmern/Wahlbach lediglich 12 l/m² geregnet. Der vielleicht als nasser Monat wahrgenommene Juli hat leider nur Niederschlag in Höhe von 84 l/m² gebracht. Die Monate Februar bis Juni brachten es nur auf 144 l/m².
Die Niederschläge aus dem Winter und dem Frühjahr haben nicht ausgereicht, um die Grundwasserstände nachhaltig zu erhöhen. Auch eine Verbesserung des Zustandes in den Gewässern durch länger anhaltende Niederschläge zeichnet sich vorerst nicht ab. Damit droht bei der Fortführung der Wasserentnahmen eine dauerhafte Beeinträchtigung des Naturhaushalts. Wasser, das entnommen wird, steht für den Wasserhaushalt und die Gewässerökologie nicht mehr im erforderlichen Maße zur Verfügung. Die Gesamtsituation war durch ausbleibende Niederschläge bereits in den vergangenen Jahren sehr kritisch, eine Erholung der Grund- und Oberflächenwasserstände hat nicht stattgefunden.
Ein vielleicht zu beobachtender Anstieg der Wasserstände in den Gewässern nach einem Regenereignis ist vornehmlich auf befestigte Flächen zurückzuführen. Auf Grund der Trockenheit ist dieses Wasser höher belastet als sonst üblich, beispielsweise durch Reifenabrieb, Brems- und Umweltstaub. Sichtbar wird diese Belastung durch die leichte Trübung in den Gewässern.
Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass keine Entnahme mehr zulässig ist, sobald die Wasserführung im Gewässer zu gering ist. Spätestens mit Erlass der Allgemeinverfügung dürften eine Vielzahl der bestehenden Erlaubnisse nicht mehr ausgeführt werden. Zur Überwachung der Einhaltung des Wasserentnahmeverbots führt die Untere Wasserbehörde Kontrollen durch. Verstöße gegen das Verbot können mit Bußgeldern geahndet werden.
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Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und des Landeswassergesetzes (LWG); Beschränkung des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 4 LWG erlässt die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises als zuständige Untere Wasserbehörde (§ 98 Absatz 3 LWG) folgende
I. Allgemeinverfügung
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Gräben, Flüsse, Teiche, Seen) im
Rhein-Hunsrück-Kreis wird bis auf Widerruf untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Entnahme von
Wasser im Brandfall durch Einsatzkräfte der Feuerwehr.
2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümerinnen und Eigentümer der an
oberirdische Gewässer angrenzende Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten
(Anliegerinnen und Anlieger).
3. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II. Begründung
Aufgrund der langanhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten unzureichenden Niederschläge haben sich in den Gewässern im Rhein-Hunsrück-Kreis sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher gefallenen Niederschlagsmengen liegen unter dem Durchschnitt. Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.
Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 98 Absatz 3 und § 92 Absatz 1 LWG sowie § 33 WHG, § 23 Absatz 1 Nummer 4 und § 25 Absatz 2 LWG. Danach können der Gemeingebrauch und der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.
Die angeordnete Untersagung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist geeignet die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen. Die Maßnahme ist alternativlos, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Fließgewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Absatz 3 VwGO), weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen. Durch fortgesetzte Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss in noch höherem Maße gefährdet bzw. nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
III. Hinweise
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen / Wasserständen im Gewässer. Sofern die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde. Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 118 LWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 118 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 LWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängt werden.
Die Allgemeinverfügung wird nach dem Tag ihrer Bekanntgabe in der Rhein-Hunsrück-Zeitung wirksam. Es gelten die Bestimmungen der öffentlichen Bekanntgabe. Einer persönlichen Zustellung bedarf diese Verfügung nicht.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Ludwigstraße 3-5, 55469 Simmern schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Simmern, 26.08.2025
gez.
Volker Boch
Landrat




