Durchsuchungsbeschlüsse gegen Pfarrer aufgehoben
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hat die Herausgabe der bei den Durchsuchungen sichergestellten Gegenstände und die Löschung der vorläufig sichergestellten elektronischen Daten veranlasst. Eine Entscheidung über den Abschluss der Ermittlungsverfahren ist damit noch nicht getroffen worden. Diese obliegt der Staatsanwaltschaft. Eine strafbare und tatbestandsmäßige Beihilfehandlung der beschuldigten Pfarrerinnen und Pfarrer sieht das Landgericht Bad Kreuznach nicht. Ihr Handeln stelle sich als eine neutrale Handlung dar, die keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen habe und daher auch nicht sanktioniert werden könne. Eine strafbare Beihilfe liege nicht vor, wenn der Aufenthalt der Ausländer bei der zuständigen Ausländerbehörde angezeigt werde, also im Fall des sogenannten „offenen Kirchenasyls“. Damit vertritt das Landgericht Bad Kreuznach eine andere Auffassung als das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 3. Mai 2018, auf das sich die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach bei der Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen die Pfarrer und bei der Beantragung der Durchsuchungsanordnungen im Hinblick auf die Strafbarkeit ihres Handelns gestützt hatte.