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Absichern für den Ernstfall

Mit Vorsorgeregelungen bereits in gesunden Tagen für die Wechselfälle des Lebens entscheiden.
Wichtig: Den eigenen Willen rechtzeitig kundtun.

Wichtig: Den eigenen Willen rechtzeitig kundtun.

Ob Unfall, Schlaganfall oder Demenz – jeder kann schnell in die Situation geraten, nicht mehr eigenverantwortlich über alltägliche oder medizinische Dinge entscheiden zu können. Doch es gibt Möglichkeiten, um für diese Situationen selbstbestimmte Entscheidungen festzulegen:

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann man festlegen, wie man medizinisch versorgt werden möchte, wenn man nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu entscheiden. Eine Patientenverfügung richtet sich an behandelnde Ärzte sowie verantwortliche Betreuer zugleich, damit diese den Wünschen des Betroffenen gerecht werden. In einer Patientenverfügung kann etwa gefordert werden, dass nach einem schweren Schlaganfall die künstliche Ernährung eingestellt werden soll. Ohne entsprechende Verfügung können Ärzte oder Familienmitglieder eine derartige Entscheidung nicht so einfach fällen. Das Dokument dient dabei nicht nur für Situationen, die in den Bereich der Sterbehilfe fallen. Es ermöglicht auch, ganz bestimmte Untersuchungen, ärztliche Behandlungen oder Eingriffe zu erlauben oder zu untersagen. Es ist wichtig, seine Wünsche möglichst deutlich zu Papier zu bringen. Die Verfügung muss im Ernstfall Familie oder Freunden zur Verfügung stehen.

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht können Betroffene eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmen, die im Ernstfall als ihr rechtsgeschäftlicher Vertreter wirken – in allen oder in ganz bestimmten Belangen. Steht etwa eine medizinische Entscheidung an, die nicht in der Patientenverfügung erwähnt ist, treffen Bevollmächtigter und Arzt diese gemeinsam. Auch Termine bei der Bank oder beim Amt können durch den gewünschten Stellvertreter wahrgenommen werden. Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung immer in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht zu formulieren.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung kann man festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Auch kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Wichtiger Unterschied zur Vorsorgevollmacht: Selbst wenn Kranke nicht mehr voll geschäftsfähig sind, können sie eine Betreuungsverfügung immer noch erstellen oder abändern.
Foto: Jürgen Hüls/Fotolia


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