

Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz verweigern allerdings einige Versorger dieses Sonderkündigungsrecht. Denn sie begründen die Strompreisänderung gerne mit dem Anstieg der Umlage für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Bestandteil des Strompreises ist. Das Argument: Als Versorger hätten sie keinen Einfluss auf die EEG-Umlage, das Sonderkündigungsrecht sei also unwirksam.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) aber längst anders entschieden. "Laut Energiewirtschaftsgesetz darf der Kunde sofort ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen, wenn sich der Vertrag ändert", sagt Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. "Fest steht, dass eine Preisänderung eine Vertragsänderung ist, ganz egal mit welcher Begründung der Energieversorger sie erklärt. Also auch bei einer Änderung der EEG-Umlage." So hat es auch der BGH entschieden.
Was auch nicht jeder weiß: Bei einer Änderung des Kleingedruckten besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.
Wer sich unsicher ist, kann sich bei der Verbraucherzentrale Trier beraten lassen: Die Energierechtsberaterin prüft auch das Kleingedruckte in Verträgen rund um das Thema Energieversorgung.