Besser nicht privat surfen
Hat ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz das Internet in einem bestimmten Umfang privat genutzt, darf sein Arbeitgeber ihm außerordentlich kündigen. Das gilt, auch wenn seine Kenntnisse aus der Auswertung des Browserverlaufs des Arbeitnehmers resultieren, den der Arbeitgeber zuvor ohne die Zustimmung des Mitarbeiters eingesehen hat. Das geht auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG, Az.: 5 Sa 657/15) zurück. Im konkreten Fall hatte das Unternehmen einem Mitarbeiter fristlos gekündigt, nachdem sein Browserverlauf inspiziert worden war. Dort war herausgekommen, dass der Mitarbeiter innerhalb von 30 Arbeitstagen fünf Tage privat im Internet gesurft hatte: insgesamt 39,86 Arbeitsstunden. Das LAG wertete dies als wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Und das auch, obwohl der Arbeitgeber es grundsätzlich erlaubt hatte, das Internet privat zu nutzen – sowohl in Aufnahmefällen als auch während der Arbeitspausen. Trotzdem urteilte das Gericht, einer wirksamen Einwilligung des Arbeitnehmers habe es nicht bedurft, um eine Missbrauchskontrolle durch Speicherung und Auswertung durchzuführen. Dem Chef habe kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um einem Verdacht nachzugehen, und es hätten konkrete Hinweise auf eine erhebliche private Missbrauchsnutzung bestanden. Dann darf ein Arbeitgeber eine Auswertung vornehmen, so die Richter. Jedem Mitarbeiter sollte klar sein, dass Arbeitgeber derart ausschweifendes, exzessives Privatsurfen nicht hinnehmen könnten. Das Internet sollte daher im Büro nur mit Bedacht privat genutzt werden, im Zweifel besser gar nicht.