Dritte sollen draußen bleiben
Im Juli ist das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ in Kraft getreten. Der Gesetzgeber wollte damit die sogenannte Störerhaftung abschaffen. Das bedeutet, dass Betreiber von offenen WLAN-Hotspots nicht mehr für die Urheberrechtsverstöße Dritter haften müssen. Begehen also Dritte ein Fehlverhalten, während sie sich über ein fremdes WLAN einwählen, kann das nun dem WLAN-Betreiber nicht mehr angelastet werden. Schadenersatzansprüche seien damit vom Tisch, meinen Verbraucherschützer. Es bleibe allerdings unklar, ob das auch für Unterlassungsansprüche gelten soll. Deshalb bestehe für Privatpersonen nach wie vor das Risiko abgemahnt zu werden, heißt es. Verbraucher sollten daher das eigene WLAN weiterhin mit Passwort schützen. Das verhindert, dass andere sich einwählen können. Ratsam ist diese Vorsichtsmaßnahme mindestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gerichte die Haftungsfragen geklärt haben. Erhält man trotzdem eine Abmahnung, gilt es, diese gründlich zu prüfen. Foto: pix4U/Fotolia