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Eltern und die Impfpflicht

Ab 1. März müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist.
Ein kleiner Pieks wird Pflicht: Impfungen schützen Kinder. Foto:New Africa/stock.adobe.com

Ein kleiner Pieks wird Pflicht: Impfungen schützen Kinder. Foto:New Africa/stock.adobe.com

Diese Vorgabe gilt für Eltern, die ihr Kind in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung aufnehmen lassen. Die beiden von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlenen Masern-Impfungen (die erste im Alter von elf bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten) sind hierbei Pflicht. Auch Mitarbeiter von derlei Einrichtungen – also etwa Erzieher und Lehrer – sowie Tagesmütter, die später als 1970 geboren sind, müssen ab März gegen Masern geimpft sein. Die Vorgaben sind streng: Nicht geimpfte Kinder dürfen nicht in Kitas aufgenommen werden, ungeimpftes Personal darf nicht in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Eltern, deren Kinder vor dem 1. März bereits in der Schule sind oder eine Kita besuchen, müssen die Impfung bis spätestens 31. Juli 2021 nachweisen. Diese Frist gilt auch für das Personal in diesen Einrichtungen.

Impfausweis und Attest als Nachweis

Laut Bundesgesundheitsministerium können die Impfungen mit Hilfe des Impfausweises nachgewiesen werden. Wer den nicht mehr findet oder unsicher ist, ob ausreichender Schutz besteht, kann sich an den ehemaligen Haus- oder Kinderarzt wenden. Patientenunterlagen müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Wer gar keine Unterlagen findet, kann den so genannten Titer, also die Zahl der Antikörper, bestimmen lassen. War man doch schon einmal geimpft, schadet die erneute Impfung nicht. Denn das Immunsystem erkennt das abgeschwächte Masernvirus und weiß, dass es schon Antikörper dagegen gebildet hat. Wer schon einmal an Masern erkrankt war, kann ein ärztliches Attest als Nachweis einreichen.

Bei Missachtung droht Bußgeld

Gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, sowie gegen nicht geimpfte Mitarbeiter in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen, kann künftig ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. RED


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