

So stellt MissBiT fest:
Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz und Köln gewährt auch für schwerste Missbräuche von Priestern der katholischen Kirche den Opfern keinen Rechtsschutz, wenn das jeweilige Bistum die Einrede der Verjährung erhebt und der Missbrauch länger als dreißig Jahre zurückliegt.
Bischof Ackermann erhob Einrede der Verjährung
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Missbrauchsopfer spätestens nach Vollendung des 21. Lebensjahres hätten Klage erheben können. Es wird zudem darauf verwiesen, dass ein ausdrücklicher Verjährungsverzicht, für den es strenge Voraussetzungen gibt, seitens des Bistums nicht vorliege.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei auch nicht treuwidrig, weil die moralische Stellung der katholischen Kirche keinen Einfluss auf das Recht hat, sich auf Verjährung zu berufen.
Diese Rechtsprechung ist nicht nur für die Missbrauchsopfer unerträglich, sie ist auch rechtlich nicht zutreffend.
Vertuschung durch Bischof Stein unumstritten
Der Antragsteller in dem von MissBiT unterstützten Prozesskostenhilfeverfahren wurde in der Amtszeit von Bischof Stein missbraucht. Für die Amtszeit dieses Bischofs liegen umfangreiche historische Studien von Professor Lutz Raphael und Dr. Lena Haase von der Universität Trier vor. Aus diesen wissenschaftlichen Studien ergibt sich, dass viele beschuldigte Priester ihre Amtsautorität und spirituelle Macht benutzten, um die Kinder sexuell gefügig zu machen und nach der Tat zum Schweigen zu bringen. Die Taten wurden – so weit möglich – vertuscht. Erst nach 2010 hatten Missbrauchsopfer den Mut, die Missbrauchstaten, die an ihnen als Kinder begangen wurden, zu benennen.
OLG Koblenz verschliesst Augen vor Amtspflichtverletzung, erfolgreicher Rechtsmissbrauch durch Bistum
Im Unterdrücken der Wahrheit und im Vertuschen der Missbrauchstaten liegt eine weitere Amtspflichtverletzung der katholischen Kirche.
Die dargelegten Umstände wurden im Prozesskostenhilfeverfahren ausführlich vorgetragen. Das Oberlandesgericht Koblenz ist jedoch mit keinem Satz hierauf eingegangen, obwohl im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und im Blick auf die Grundrechte der Betroffenen sich die Annahme eines Rechtsmissbrauchs der Einrede der Verjährung aufdrängt (so Professor Ogarek, JZ 2024, S. 271/277).
Hinzu kommt, dass Bischof Stein die strafrechtliche Verfolgung von Missbrauchspriestern vereitelt hat. Dies zeigt ebenfalls das rechtsmissbräuchliche Handeln des Bistums.
Keine weitere rechtliche Beschwerde mehr möglich
Gegen die negativen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Koblenz und Köln kann keine weitere rechtliche Beschwerde eingelegt werden. Für die Missbrauchsopfer bleibt nur die Hoffnung, dass der Bundesgerichtshof in einem Klageverfahren der oberflächlichen und im Ergebnis falschen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Koblenz und Köln ein Ende bereitet.
MissBiT kritisiert vor allem, dass die Rechtsprechung nicht auf die besonderen Tatumstände und Folgen von sexuellem Missbrauch im religiösen Kontext eingegangen ist. Denn die religiöse Bindung an einen priesterlichen Täter ist verantwortlich für die Tiefe der Verletzung und das ungewöhnlich lange Schweigen der Opfer. Es wird höchste Zeit für eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser für die Opfer schmerzlichen Frage.
Ackermann, ein treuer Kaderbischof ohne Moral und Anstand
„Wir werden uns der Verantwortung stellen“ so lässt sich Ackermann immer wieder gerne zitieren.
Mit dem Erheben der Einrede der Verjährung stiehlt er sich aus der Verantwortung und stellt sich schützend vor seine Vorgänger. Wohlwissend um die Verjährung lässt er sich das Vertuschen rechtlich absegnen. Das versteht Ackermann unter Aufarbeitung.
Getreu der Leitlinie der deutschen Bischofskonferenz:
Auf den Rechtsstaat pfeifen, wenn es um die Vermeidung von Strafverfolgung geht, ihn aber in Anspruch nehmen, wenn man sich mit der Rechtssprechung aus der Verantwortung stehlen kann.
Hermann Schell, MissBiT e.V., Trier