Fluch oder Segen? Gesundheitskarte für Flüchtlinge
Ohne die Gesundheitskarte müssen Flüchtlinge in der Regel für jeden Arztbesuch zunächst einen Behandlungsschein bei der zuständigen Behörde beantragen. In Trier jedoch war auch bislang nur ein Behandlungsschein pro Quartal nötig. Die Einschränkung der medizinischen Versorgung für Flüchtlinge gegenüber den Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt und wird laut Stadt weiterhin Bestand haben. In der Vereinbarung ist deshalb ein Leistungsumfang festgelegt, der die Bedürfnisse der Flüchtlinge und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt und zugleich ein möglichst unbürokratisches Verfahren festlegen soll. Die Vereinbarung regelt außerdem die Kostenerstattung für die gesetzlichen Krankenkassen. Diese erhalten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von acht Prozent der entstandenen Leistungsaufwendungen – mindestens jedoch 10 Euro pro angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigtem.