Andrea Fischer

Gericht bestätigt Spielstraße in Trier-Tarforst

Trier. Kinderlärm ist zumutbar – Klage von Anwohnern abgewiesen.

Symbolbild

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Bild: Pixabay

Die Spielstraße in der Januaris-Zick-Straße darf bleiben – das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden und damit die Klage eines Anwohner-Ehepaars abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die im Jahr 2021 eingerichtete verkehrsberuhigte Zone gewehrt und unter anderem Lärmbelästigung durch spielende Kinder sowie Einschränkungen ihres Anliegergebrauchs geltend gemacht.

Kein Recht auf Ruhe vor Kinderlärm

Das Gericht stellte klar: Kinderlärm sei „grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes“ und in der Regel sozialadäquat – also zumutbar. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass es seit Einrichtung der Spielstraße überhaupt zu einer Zunahme des Lärms gekommen sei. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Kläger durch Kinderspiele sei daher weder belegt noch rechtlich erheblich.

Keine persönliche Betroffenheit erkennbar

Die Klage wurde auch in weiteren Punkten abgewiesen. Zwar könne eine verkehrsrechtliche Anordnung in Grundrechte eingreifen – im konkreten Fall jedoch nicht, so das Gericht. Die Kläger seien nicht gezwungen, den betroffenen Abschnitt der Stichstraße zu befahren, da ihr Grundstück über eine andere Zufahrt erreichbar sei. Auch seien sie nicht durch eingeschränkte Parkmöglichkeiten betroffen, da sie über eigene Stellplätze verfügen.

Ein Mitspracherecht bei der Entscheidung zur Spielstraße sah das Gericht ebenfalls nicht. Eine vorherige Anhörung der Kläger sei bei einer Allgemeinverfügung nicht erforderlich gewesen – und selbst wenn, wäre dieser Verfahrensschritt im späteren Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.

Spielstraße bleibt – Berufung möglich

Das Urteil dürfte über den konkreten Fall hinaus Bedeutung haben: Es stärkt die Position von Kommunen, wenn es um die Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche geht – insbesondere in Wohngebieten, in denen Kinder spielen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.


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