

Die Sieben-Tage-Inzidenz als alleiniger Maßstab im Kampf gegen das Virus hat ausgedient. Die neuen Warnstufen setzten sich zusammen aus Sieben-Tage-Inzidenz, Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten. Sie reichen von Stufe 1 bis 3. Die aktuellen Werte dieser drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes veröffentlicht. Aktuell gilt in der Region Trier die Warnstufe 1.
»Wir haben in Rheinland-Pfalz ein ‚2G+‘-System entwickelt und führen dies nun ein. Für Geimpfte und Genesene bleibt es bei einem sehr großen Stück Normalität. Es werden für diese Gruppe unbegrenzte Zusammenkünfte möglich sein, zu denen ein gewisses Kontingent an nicht-immunisierten Personen hinzukommen können«, erklärte Ministerpräsidentin Malu Dreyer. »Als Faustregel gilt: Wir sehen keinen Lockdown mehr als Schutzmechanismus vor: Geschäfte, Restaurants, Hotels, Theater und Kinos sollen geöffnet bleiben, auch bei steigenden Inzidenzen. Stattdessen wird der Zutritt von nicht immunisierten Menschen schrittweise reduziert, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.«
Der Druck auf Ungeimpfte steigt
Als nicht-immunisiert gilt, wer weder geimpft noch genesen ist und das elfte Lebensjahr vollendet hat. Da die Impfung erst ab zwölf Jahren empfohlen wird, zählen Kinder bis elf Jahre als geimpft und fallen unter die 2G-Regel. Ist eine Testpflicht vorgeschrieben, gilt diese auch nicht für Schüler, da in den Schulen regelmäßig getestet wird.
In allen Schulen, so Bildungsministerin Stefanie Hubig, gelte in Warnstufe 1 grundsätzlich die Maskenpflicht im Gebäude, nicht jedoch am Platz und im Freien. Bei Warnstufe 2 besteht Maskenpflicht an den weiterführenden Schulen auch am Platz. In Warnstufe 3 gilt die Maskenpflicht an allen Schulen am Platz, allerdings nicht im Freien. Tritt das Corona-Virus an Schulen auf, besteht nun nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Klassenkameraden müssen sich dann fünf Tage testen und eine Maske am Platz tragen. Das Gesundheitsamt kann aber auch anordnen, dass sich unmittelbare Sitznachbarn in Quarantäne begeben.
Für Veranstaltungen werden im Innen- wie Außenbereich je nach Warnstufe zulässige Höchstzahlen nichtimmunisierter Personen festgelegt. Für diese gilt zudem eine Test- sowie Vorausbuchungs- und Kontakterfassungspflicht. Auch für körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie, Sport etc. gibt es für Geimpfte, Genesene und Kinder einen Freifahrtsschein, während Nichtimmunisierte der Testpflicht unterliegen. Dies gilt für sie auch bei der Rückkehr aus dem Urlaub an ihren Arbeitsplatz.
»Die Lage ist weiterhin angespannt«, urteilt Gesundheitsminister Clemens Hoch. »Lassen Sie sich impfen und schützen Sie dadurch Kinder, Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen, die noch kein Impfangebot erhalten konnten.«
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