Ob Rente, Krankenkasse, Kindergeld oder Freibeträge – im neuen Jahr stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
Um ab 2016 Kindergeld zu erhalten, muss der Famili-enkasse die Steuer-Identifi-kationsnummer (IdNr) von Eltern und Kind vorliegen. Wichtig sind die IdNr des Kindes, das Kindergeld erhalten soll, und die IdNr des Elternteils, das das Geld beantragt oder beantragt hat. Sperren muss keiner befürchten, heißt es, auch wenn die Daten erst im Laufe des neuen Jahres gemeldet werden. Wer es dann allerdings versäumt, die Daten nachzureichen, riskiert, dass die Familienkasse womöglich das im Jahr 2016 ausbezahlte Kindergeld zurückfordert. Mit der neuen Regelung sollen Doppelzahlungen verhindert werden. Zu finden ist die IdNr auf der Gehaltsabrechnung, eben- falls auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und auf dem Steuerbescheid. Aber auch beim Bundeszentralamt für Steuern kann man die Nummern anfordern. Diese Behörde versendet seit 2008 an jeden, der in Deutschland gemeldet ist, eine solche IdNr – auch an Babys. Sie gilt lebenslang.
Zahlungsverkehr
Unbrauchbar werden bei Inlandsüberweisungen ab 1. Februar 2016 die altbekannte Bankleitzahl und die Kon- tonummer. Zu diesem Zeitpunkt endet die SEPA-Übergangsfrist, es wird nur noch die International Bank Account Number (IBAN) akzeptiert. Ebenfalls wird im Februar die Zahlungsmöglichkeit per elektronischem Lastschriftverfahren mit Girocard und Unterschrift eingestellt.
Freibeträge
Einträge von Freibeträgen beim Lohnsteuerabzug mussten Verbraucher bislang jedes Jahr beim Fi- nanzamt neu beantragen. Nun gelten diese Freibeträge zwei Jahre lang. Wichtig können sie zum Beispiel wegen der Werbungskosten sein, die man aufgrund von Fahrten zur Arbeit steuermindernd einsetzen möchte. Eventuell weggefallene Freibeträge sind dem Finanzamt zu melden.
Krankenkasse
Zum 1. Januar werden wieder die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben. Für die Kranken- und Pflegeversicherung heißt das, dass ihre Grenze sich von monatlich 4.125 Euro auf 4.237,50 Euro verschiebt. Für diesen Mehrbetrag in Höhe von 112,50 Euro in der Lohntüte dürfen die Kassen ebenfalls Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangen. Beitragsfrei ist das Einkommen erst, wenn es 4.237,50 Euro übersteigt. Die Versicherungspflichtgrenze verschiebt sich von 54.900 auf 56.250 Euro pro Jahr. Das ist das maximale Einkommen, bis zu dem sich Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichern müssen.
Rentenversicherung
Verändert ist auch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: In den westlichen Bundesländern steigt sie von 6.050 auf 6.200 Euro (74.400 Euro jährlich). Für die östlichen Bundesländer gilt dann eine Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.400 Euro statt der bisherigen 5.200 Euro. Im Jahr sind das dann 64.800 Euro. Innerhalb dieser Einkommensgrenzen sind Arbeitnehmer verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.
Beitragssatz
Zum Jahresbeginn steigt in der gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche Gesamtbeitrag auf 15,7 Prozent. Die Erhöhung erfolgt durch die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf 1,1 Prozent. Je nach Kasse ist dieser Zusatzbeitrag, der allein von den Arbeitnehmern zu tragen ist, unterschiedlich hoch. Wichtig ist die Informationspflicht gegenüber den Versicherten, wenn eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn anheben möchte. Denn damit haben Kunden auch ein Sonderkündigungsrecht. Darauf muss die Kasse ausdrücklich schriftlich hinweisen.
Kindergeld
Zum Jahresbeginn erhöhen sich Kindergeldzahlungen um zwei Euro pro Kind. Bis zum zweiten Kind bedeu tet das einen monatlichen Zuwachs auf jeweils 190 Euro. Bei dritten Kindern sind es 196 Euro, ab dem vierten Kind 221 Euro pro Monat.