Nico Lautwein

Stadt Trier fordert: Auffahrhilfen an Bordsteinen müssen weg

Trier. Auffahrhilfen vor Grundstückseinfahrten sind im öffentlichen Verkehrsraum nicht erlaubt. Die Stadt fordert Eigentümer auf, sie bis zum 31. August zu entfernen.

Die Auffahrhilfen aus verdichtetem Gummigranulat an Bordsteinen können vor allem dann gefährlich werden, wenn sie sich lösen.

Die Auffahrhilfen aus verdichtetem Gummigranulat an Bordsteinen können vor allem dann gefährlich werden, wenn sie sich lösen.

Bild: Presseamt Stadt Trier

Die Stadt Trier fordert Grundstückseigentümer auf, sogenannte Auffahrhilfen oder Bordsteinrampen im öffentlichen Verkehrsraum bis spätestens 31. August zu entfernen. Die meist aus Gummigranulat bestehenden Elemente seien auf Straßen, Gehwegen oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich nicht zulässig und würden nach Ablauf der Frist von der Stadt beseitigt.

Gefahr für Fußgänger und Radfahrer

Nach Angaben der Stadt dienen die Vorgaben in erster Linie der Verkehrssicherheit. Auch wenn die Auffahrhilfen häufig ausgelegt werden, um das Überfahren von Bordsteinen zu erleichtern, können sie zur Gefahr werden. Fußgänger, Menschen mit Rollatoren oder Kinderwagen sowie Radfahrer könnten darüber stolpern oder behindert werden. Auch für Autofahrer in engen Straßen könnten die Rampen problematisch sein.

Darüber hinaus erschweren die Elemente Reinigungs- und Winterdienstarbeiten. So könnten Schneepflüge lose Auffahrhilfen erfassen und umherschleudern. Außerdem bestehe die Gefahr, dass sie den Abfluss von Regenwasser behindern und dadurch Pfützen oder lokale Überflutungen begünstigen.

Haftungsrisiken für Eigentümer

Die Stadt weist darauf hin, dass Personen, die Auffahrhilfen im öffentlichen Verkehrsraum auslegen oder dauerhaft installieren, bei Schäden unter Umständen haftbar gemacht werden können. Grundlage des Verbots ist Paragraph 32 der Straßenverkehrsordnung. Danach dürfen keine Gegenstände auf Straßen gebracht oder dort liegen gelassen werden, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

Bordsteinabsenkung kann beantragt werden

Wer seine Grundstückseinfahrt komfortabler erreichen möchte, kann stattdessen eine Bordsteinabsenkung beantragen. Dies ist formlos per E-Mail an stadtraum@trier.de möglich. Nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten schließt die Stadt bei Genehmigung einen Vertrag mit den Antragstellern. Die Bauarbeiten müssen anschließend durch eine zugelassene Straßenbaufirma erfolgen. Die Kosten für Verwaltung und Bau tragen die Antragsteller selbst.

Quelle: Stadt Trier