Claudia Neumann

Trierer Windrad-Streit landet vor Gericht

Trier. Initiatoren klagen gegen das Aus für ihr Bürgerbegehren – 4206 Unterschriften gesammelt, Stadtrat entschied mit 25 zu 24 Stimmen
Symbolfoto

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Bild: Archiv

Dürfen die Trierer über Windräder im Stadtwald mitentscheiden? Genau diese Frage beschäftigt jetzt das Verwaltungsgericht Trier. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Kein Windrad im Stadtwald“ klagen gegen die Ablehnung durch den Stadtrat. 4206 gültige Unterschriften hatten sie gesammelt – jetzt soll das Gericht klären, ob es doch noch zu einem Bürgerentscheid kommen kann.

Das Bürgerbegehren „Kein Windrad im Stadtwald“ geht vor Gericht. Die drei Vertretungsberechtigten Hans-Alwin Schmitz, Herbert Kremer und Michael Kehrbaum haben Klage gegen den Beschluss des Trierer Stadtrats vom 10. September 2026 eingereicht. Damals hatte der Stadtrat das Bürgerbegehren mit 25 zu 24 Stimmen bei einer Enthaltung für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte am 27. Oktober den Eingang der Klageschrift. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 7 K 4863/26.TR.

Kläger ist das Bürgerbegehren, Beklagter der Trierer Stadtrat. Es handelt sich um einen Kommunalverfassungsstreit. Die Initiatoren werden von Rechtsanwalt Thomas Mock aus Königswinter vertreten, der auf Kommunal- und Verwaltungsrecht spezialisiert ist.

Worum es vor Gericht geht

Das Bürgerbegehren stellt folgende Frage:

„Soll die Stadt Trier ihre Zustimmung zur Nutzung städtischer Grundstücke im Bereich Euren/Herresthal und Ehrang/Bausch für die Errichtung von Windkraftanlagen sowie den Ausbau von Zuwegungen versagen?“

Vor Gericht geht es ausschließlich darum, ob der Stadtrat das Bürgerbegehren zu Recht für unzulässig erklärt hat. Die Klage richtet sich weder gegen den Ausbau der Zuwegungen noch gegen die Windkraftanlagen selbst. Über diese Frage soll nach dem Willen der Initiatoren die Trierer Bürgerschaft in einem Bürgerentscheid entscheiden.

„Es geht nicht darum, ob in Trier Windräder gebaut werden. Es geht darum, ob die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt darüber mitentscheiden dürfen, was mit städtischen Grundstücken und Wegen geschieht“, sagt Hans-Alwin Schmitz. Mehr als 5000 Menschen hätten unterschrieben. „Das ist keine Fußnote.“

Sulz am Neckar entschied anders

Die Initiatoren verweisen auf einen ähnlichen Fall in Sulz am Neckar. Dort erklärte der Gemeinderat am 7. September 2026 ein Bürgerbegehren für zulässig, das ebenfalls die Nutzung städtischer Flächen und Wege für Zuwegungen, Anlieferung und Kabeltrassen von Windkraftanlagen verhindern soll. Am 8. November stimmen die Bürger in Sulz darüber ab.

Die Stadt hatte die Rechtslage zuvor anwaltlich prüfen lassen. In ihrer amtlichen Informationsbroschüre hält sie fest, dass ihre Handlungsmöglichkeiten sehr begrenzt seien. Nutzungen für Leitungen und Zuwegungen nach den Paragrafen 11a und 11b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes könnten demnach nur verhindert werden, wenn sie die Stadt unzumutbar beeinträchtigten.

Nach Ansicht von Michael Kehrbaum sei dies inhaltlich dieselbe rechtliche Einschätzung, mit der die Trierer Verwaltung die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens begründet habe. Dass Sulz dennoch zu einer anderen Entscheidung gekommen sei, zeige, dass die Rechtsfrage nicht eindeutig beantwortet werde.

Initiatoren sehen Ablehnungsgründe als unbegründet

Der Trierer Stadtrat hatte seine Entscheidung mit zwei Punkten begründet. Zum einen greife die Fragestellung nach seiner Auffassung zu weit. Die Initiatoren verweisen darauf, dass sie bereits in ihrer Einreichung vom 14. August 2026 eine Eingrenzung angeboten hätten. Dabei sollte unter anderem die Bindung an gesetzliche Duldungspflichten hervorgehoben und die Entscheidung auf den kommunalen Zuständigkeitsbereich begrenzt werden. Verbliebene Bedenken sollten ihnen vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden.

„Wir haben schon im August angeboten, die Fragestellung einzugrenzen, und darum gebeten, uns Bedenken vorher zu sagen. Niemand hat uns darauf angesprochen. Hinterher wurde uns vorgehalten, die Frage greife zu weit“, sagt Herbert Kremer.

Der zweite Ablehnungsgrund betrifft die Zahl der Vertretungsberechtigten. Nach Auffassung des Stadtrats seien vier statt der zulässigen drei Personen benannt worden. Die Initiatoren halten dagegen, dass in der Einreichung ausdrücklich drei Vertretungsberechtigte genannt worden seien. Eine vierte Person sei lediglich als Ersatzvertreterin für den Fall eines längeren oder dauerhaften Ausfalls vorgesehen gewesen.

Nach Angaben der Initiatoren lagen die Unterlagen der Stadt bereits seit Januar 2026 vor und waren am 28. Januar vom Rechtsamt geprüft worden. Von der Einschätzung, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, hätten sie allerdings erst am 11. Juni erfahren – zu einem Zeitpunkt, als bereits Tausende Menschen unterschrieben hatten.

4206 Unterschriften für einen Bürgerentscheid

Hintergrund des Bürgerbegehrens ist die geplante Bereitstellung städtischer Grundstücke und Wege für die Windparks Trier-Stahlem und Trier-Wetterborn im Trierer Stadtwald. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord genehmigte die Anlagen am 9. April und 13. Mai 2026. Die Zuwegung außerhalb der Betriebsgelände ist ausdrücklich nicht Bestandteil dieser Genehmigungen.

Die Initiatoren reichten 4206 amtlich als gültig anerkannte Unterschriften ein und erreichten damit innerhalb weniger Wochen das erforderliche Quorum von fünf Prozent.

In derselben Sitzung, in der der Stadtrat das Bürgerbegehren am 10. September für unzulässig erklärte, ermächtigte er die Verwaltung zum Abschluss eines Wegenutzungs- und Leitungsvertrags. Am 21. Oktober beschloss der Stadtrat, diesen Vertrag nur unter einer aufschiebenden Bedingung zu schließen. Maßgeblich soll das erstinstanzliche Urteil über das Bürgerbegehren sein.