Seitenlogo
Claudia Neumann

Verfassungsgericht soll über "eXhaus bleibt!"-Bürgerbegehren entscheiden

Trier. Aktionsbündnis legt Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes ein.

Bild: Privat

Das Aktionsbündnis "eXhaus bleibt!" hat nach intensiver Beratung mit seinen Juristen jetzt Beschwerde beim rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshof in Koblenz gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) vertritt die Auffassung, dass das Bürgerbegehren nicht ausreichend und umfassend begründet war.

Das Aktionsbündnis sieht es als bedenklich an, wie mit "juristischen Winkelzügen" ein Bürgerentscheid über die Zukunft des Ex-Hauses um jeden Preis verhindert werden soll. Schon das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Auffassung vertreten, dass der Bürgerbegehrensantrag nicht ausreichend begründet war und zudem Beschlüsse des Stadtrates zur Vergabe von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe aufgehoben werden sollen. Geht es nach dem VG Trier, sind Bürgerbegehren in Rheinland-Pfalz künftig überhaupt nicht mehr möglich, weil Antragsteller in gutachterlicher Form vollständige und komplexe Begründungen erstellen müssten, was für Laien überhaupt nicht leistbar ist.

"Letztendlich sind die Maßstäbe an ein Bürgerbegehren so hoch, dass es für Bürger unmöglich wird, zu einem Bürgerentscheid zu kommen. In der Gemeindeordnung steht nur, dass der Bürgerbegehrensantrag eine Begründung beinhalten muss", konstatiert Sabine Dengel, eine der drei Vertretungsberechtigten des Aktionsbündnisses. Die Gemeindeordnung lässt offen, welche Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens gestellt werden. Deshalb erachtet das Aktionsbündnis, das zum Erhalt und zur Wiederbelebung des Ex-Hauses eintritt, es als wichtig, die Auslegungsmaßstäbe zu klären. Eine Klärung dieser Anforderungen ist jedoch auch für alle zukünftigen Bürgerbegehren in Rheinland-Pfalz von grundsätzlicher Bedeutung. "Man wird immer ein Haar in der Suppe finden, wenn man danach sucht.", bringt es die Vertretungsberechtigte und Trierer Sängerin Dengel auf den Punkt.

Frank Kuschel ist praktizierender Verwaltungsjurist und von Beginn an juristischer Berater des Aktionsbündnisses. Dieser erklärt: "Der Sinn und Zweck des Paragrafen 17a in der Gemeindeverordnung, eine echte und niedrigschwellige Form der Bürgerbeteiligung zu schaffen, wird mit diesen hohen Anforderungen an eine Begründung torpediert. Die bisherigen Gerichtsmaßstäbe für die Begründung von Bürgerbegehren eröffnen die Option, jeden Antrag abzulehnen, weil möglicherweise ein Aspekt oder Detail fehlt."

Kuschel führt weiter aus, dass es Sache der Gerichte sei, den Willen des Gesetzgebers auszulegen. Das OVG habe den Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt, weil aus Sicht des Gerichts die Begründung des Bürgerbegehrens unvollständig und in einigen Punkten unzureichend sei. Aber um genau das zu bewerten, hätte das Berufungsverfahren zugelassen und ein Hauptsacheverfahren mit Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Denn diese Aufgabe kann das OVG Rheinland-Pfalz nur in einem zugelassenen Berufungsverfahren wahrnehmen, nicht in einem Beschlussverfahren schon im Rahmen eines Beschwerdeantrags.

Auch für künftige Bürgerbegehren bedeutsam

Weshalb aber das VG Trier zu ihrem Urteil die mögliche Beschwerde beim OVG nicht zugelassen hat, hält das Aktionsbündnis "eXhaus bleibt!" für völlig unverständlich. Es ist ein wesentliches Element im Verwaltungsgerichtsrecht, dass ein zweites Gericht nochmals ein getroffenes Urteil überprüft. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn es darum geht, abstrakte gesetzliche Vorgaben auszulegen.

Den Aktiven im Aktionsbündnis ist es wichtig, den Juristen Kuschel mit seiner Expertise hierzu ausreichend zu Wort kommen zu lassen: "Es ist aber auch mehr als enttäuschend, dass das OVG die nochmalige Überprüfung des Urteils des VG Trier ebenfalls ablehnte. Bleibt jetzt nur die Hoffnung, dass der Verfassungsgerichtshof nochmals eine Rechtsmäßigkeitsprüfung vornimmt. Dies wäre auch für künftige Bürgerbegehren bedeutsam, würde doch durch die Verfassungsrichter die Anforderungen an die Begründung von Bürgerbegehrensanträgen geklärt. Ob und wie der Verfassungsgerichtshof entscheidet, bleibt abzuwarten. Problematisch ist, dass Richter des OVG zugleich dem Verfassungsgerichtshof angehören. Ein Interessenskonflikt ist hier offensichtlich. Dem Aktionsbündnis geht es darum, dass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Trier über die Zukunft des Ex-Hauses entscheiden können. Es ist kein gutes Signal, dass dies unbedingt verhindert werden soll. Der Stadtrat hätte das Bürgerbegehren durchaus auch bereits zulassen können.", so der Verwaltungsjurist.

Sabine Dengel fügt dem abschließend hinzu: "Wir verbinden mit der Verfassungsbeschwerde die Hoffnung, falls der Beschwerde stattgegeben wird, in einem zugelassenen Berufungsverfahren in der Sache erneut gehört zu werden, damit in einem Beweisverfahren, ggf. mit Zeugen, Experten und Gutachtern festgestellt werden kann, ob die Begründung ausreichend war oder nicht. Wir wollen nichts mehr als Gerechtigkeit für unser Anliegen! "eXhaus bleibt!"


Meistgelesen