Ihr Browser ist leider zu alt für diese Seite.
Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser bzw. wechseln auf einen Browser, der für das heutige Web geeignet ist.
Das Bürgeramt weist darauf hin, dass die An- oder Ummeldung eines Wohnsitzes seit November 2015 wegen des neuen Bundesmeldegesetzes nur noch mit einer Einzugsbestätigung des Vermieters oder Eigentümers möglich ist. Darin müssen mehrere Angaben, darunter das Einzugsdatum, aufgelistet werden. D
Foto: Symbolbild/Archiv
Die Frist, in der eine An-, Um- oder Abmeldung erledigt werden muss, beträgt zwei Wochen. Während die Anmeldung einer Nebenwohnung in der jeweiligen Stadt zulässig ist, ist die Abmeldung einer Nebenwohnung nur noch am Hauptwohnsitz möglich.
Einheitliche Meldevorschriften
Seit Einführung des Bundesmeldegesetzes gibt es erstmals in ganz Deutschland einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften. Zudem wird laut Bundesinnenministerium, "die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen." Werden Auskünfte für eine gewerbliche Nutzung benötigt, muss der Verwendungszweck angegeben und eingehalten werden. Melderegisterauskünfte für Werbung und den Adresshandel sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Das Gesetz bringt zudem Änderungen bei den Auskunftssperren.
Vordruck online erhältlich
Die Vorlage eines Mietvertrags ist nicht ausreichend. Den Vordruck zur "Wohnungsgeberbestätigung" stellt das Bürgeramt online sowie im Amt zur Verfügung.