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Ostern: Ab Gründonnerstag gilt die Feiertagsruhe

Zwischen Gründonnerstag und Ostern gelten besondere gesetzliche Regeln für die Feiertagsruhe. Das rheinland-pfälzische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertag enthält Regelungen, die die Feiertagsruhe gewährleisten sollen. Die Feiertagsruhe ist im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert.
Foto: Symbolbild/Pixabay

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An Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Feiertages grundsätzlich widersprechen, verboten. Besondere Einschränkungen gelten an den so genannten "stillen Feiertagen", zu denen beispielsweise der Freitag vor Ostern (Karfreitag) gehört. An diesem Tag gedenken die Christen der Kreuzigung Jesu. Der Gründonnerstag gilt ebenfalls an Feiertag, Christen erinnern an diesem Tag an das letzte gemeinsame Mahl Jesu mit seinen Jüngern vor seiner Verhaftung. Ostern gedenken Christen der Auferstehung Jesu. Deshalb ist das Osterfest das wichtigste Fest für Christen aller Konfessionen. Aus diesem Grund sind die Feiertage gesetzlich geschützt. Für Trier gelten in der Zeit von Gründonnerstag bis Ostern folgende gesetzliche Regeln zur Einhaltung der Feiertagsruhe: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind von Gründonnerstag, 18. April, 4 Uhr bis Ostersonntag, 21. April um 16 Uhr verboten. Am Karfreitag als so genanntem stillen Feiertag sind ab 4 Uhr alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, sowie Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Am Ostersonntag dürfen bis 13 Uhr auch keine Sportveranstaltungen stattfinden. Verstöße gegen diese Regelungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Der Kommunale Vollzugsdienst der Stadt Trier ist an den Feiertagen zu entsprechenden Kontrollen in der Stadt unterwegs. Weitere Informationen gibt es beim städtischen Ordnungsamt, Telefonnummer 0651/718-3324 oder -3325. RED


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