

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
(Kommune, Aktiv, Gesamt, 7-Tage-Inzidenz)
Aachen 474 3248 203
Alsdorf 125 706 284
Baesweiler 86 587 406
Eschweiler 127 643 235
Herzogenrath 126 646 270
Monschau 13 141 120
Roetgen 10 60 116
Simmerath 13 170 84
Stolberg 124 683 221
Würselen 96 523 235
noch nicht lokal zugeordnet 16 19
Gesamtergebnis 1210 7426 229
Änderungen in der Coronaschutzverordnung NRW und der Corona-Betreuungsverordnung NRW
In der Coronaschutzverordnung sind ab heute konkretere Regelungen zum Individualsport gültig: Demnach gelten als Individualsport nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximaleiner Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die Sportanlagen verantwortlichen Personen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken.
Außerdem wird eine Ausnahme für ärztlich verordneten Rehasport definiert. Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, sind erlaubt, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf Sportanlagen mindestens zwei Meter beträgt.
Der Betrieb von Wettannahmestellen ist ab sofort wieder gestattet. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten etc. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt in den betreffenden Einrichtungen (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig. Die Anzahl von gleichzeitig in den Geschäftsräumen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter nicht überschreiten.
Neben zur Berufsausübung zählender Probebetrieb zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet zulässig.
Die Coronabetreuungsverordnung regelt nun, dass Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen sind.