Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe der Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt heute 289 mehr nachgewiesene Fälle als Freitag, den 04.12.2020. Seit Beginn der Zählung Ende Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 11053. 9586 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt aktuell bei 197. In den vergangenen Tagen ist eine 90-jährige Frau verstorben, die zuvor positiv auf das Coronavirus getestet worden war. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 1270 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 139.
Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen:
Kommune Aktiv Gesamt 7-Tage-Inzidenz
Aachen 552 4767 139
Alsdorf 100 1041 127
Baesweiler 51 786 118
Eschweiler 106 1022 131
Herzogenrath 100 941 142
Monschau 7 167 43
Roetgen 18 95 116
Simmerath 24 229 84
Stolberg 171 1179 177
Würselen 137 820 168
noch nicht lokal zugeordnet 1 3
Gesamtergebnis 1270 11053 139
Gemeinsames Abstrichzentrum am Aachener Tivoli
Stadt und StädteRegion Aachen haben Anfang November in Kooperation mit der Kassenärztlichen Vereinigung am Aachener Tivoli ein Gemeinsames Abstrichzentrum (GAZ) in Betrieb genommen.
Getestet werden hier:
Personen mit mehreren Symptomen an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen,
Personen, die die ein positives Schnelltestergebnis beim Hausarzt hatten oder die von Zuhause aus in ein Reha-Zentrum bzw. eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden sollen,
Personen, deren Corona-Warn-App „rot“ anzeigt sowie
Beschäftigte an Schulen und Kitas.
Die Termine werden nur ONLINE vergeben unter www.staedteregion-aachen.de/gaz. Bei der Online-Terminvergabe muss man schon eine Reihe von Angaben zum Grund für die gewünschte Testung und zum eigenen Gesundheitszustand machen. Das Formular wird regelmäßig an die Teststrategie des Robert-Koch-Instituts angepasst.
Kontaktpersonen ersten Grades, Menschen mit positiven Schnelltests in Heimen und anderen Einrichtungen sowie Reihentestungen werden durch das Gesundheitsamt informiert und zu einem Termin eingeladen.
Quarantäneverordnung
Nach der Quarantäneverordnung muss sich sofort selbstständig in Quarantäne begeben, wer
• aufgrund von eindeutigen Krankheitssymptomen einen Test auf COVID-19, egal ob als Schnelltest oder als herkömmlichen PCR-Test, gemacht hat und noch auf das Ergebnis wartet; ein positiver Schnelltest muss allerdings weiterhin umgehend durch einen herkömmlichen Test bestätigt werden;
• ein positives Ergebnis bei einem Schnelltest erhalten hat und noch den herkömmlichen Test machen muss;
• ein positives Ergebnis bei einem herkömmlichen Test bekommen hat;
• mit einer Person zusammen in einem Haushalt lebt, die positiv getestet wurde.
Dies bedeutet vor allem, dass man nicht mehr auf den Anruf des Gesundheitsamtes warten soll, bis man in Quarantäne gehen muss!
Alle übrigen Kontaktpersonen ersten Grades, die nicht Haushaltsangehörige sind, werden nach wie vor eine individuelle Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt erhalten. Auf Wunsch stellt das Gesundheitsamt Quarantänebescheinigungen aus, die für den Verdienstausfall genutzt werden können.
Neu ist außerdem die Berechnung der Quarantänezeit. Sie wird nun nicht mehr von Beginn der ersten Krankheitssymptome gerechnet, sondern in jedem Fall ab dem Datum des Tests. Die Quarantänezeit für Erkrankte dauert solange, bis mindestens 48 Stunden lang eine deutlich Besserung oder Symptomfreiheit auftreten, mindestens aber zehn Tage; eine „Freitestung“ für erkrankte Personen gibt es auch weiterhin nicht.
Kontaktpersonen müssen grundsätzlich 14 Tage in Quarantäne, können jedoch nach 10 Tagen einen Test vornehmen, der, wenn er negativ ausfällt, zu einem sofortigen Ende der Quarantäne führt. Zulässig für die Verkürzung sind sowohl ein negativer Schnelltest als auch ein negativer PCR-Test. Ein Schnelltest müsste bei einem Hausarzt, der PCR-Test kann auch weiter kostenfrei im Gemeinsamen Abstrichzentrum vorgenommen werden.
Ergänzend wird in der Verordnung geregelt, dass alle Personen mit positivem PCR-Test gehalten sind, ihre Kontakte zu informieren, um so einen möglichst schnellen Informationsfluss sicherzustellen. Entwickeln Kontaktpersonen Symptome, können Sie entweder bei Ihrem Hausarzt oder im Gemeinsamen Abstrichzentrum aufgrund der Symptome sofort und eigenständig einen Test vereinbaren.