Einsamer Tod

Dauert die Suche nach Angehörigen länger als sieben Tage, findet die Bestattung ohne die Familie statt. Foto: B. Kasper

Dauert die Suche nach Angehörigen länger als sieben Tage, findet die Bestattung ohne die Familie statt. Foto: B. Kasper

Ein Mensch stirbt einsam im Krankenhaus und die Angehörigen kriegen es nicht mit. Wer muss sie informieren? Und wer kümmert sich um die Beerdigung, wenn es keine Erben gibt?  Folgender Fall hat sich im November in Bitburg zugetragen: Ein todkranker 57-jähriger Mann aus Lambertsberg stirbt 14 Tage nach seiner Aufnahme im Bitburger Krankenhaus. Soweit nicht ungewöhnlich. Doch erst fünf Tage später erfahren die drei Kinder und die Exfrau des allein lebenden Mannes von seinem Tod. Eine seiner Töchter bekam die Mitteilung, als sie im Krankenhaus anrief. Gegenseitige Vorwürfe stehen nun im Raum. Die Familie habe sich nicht um den Mann gekümmert, so das Krankenhaus. Die Familie wirft diesem wiederum vor, sie nicht über den Tod informiert zu haben. Beide verteidigen sich. Das Krankenhaus sagt: »Mitarbeiter der Klinik haben die Angehörigen nicht nur zu erreichen versucht, als sich abzeichnete, dass Herr S. sterben würde. Sie haben auch nach seinem Ableben versucht, Kontakt mit ihnen aufzunehmen. Leider ist nie jemand an den Apparat gegangen oder hat zurückgerufen.« In Teilen ist dies über ein Telefonprotokoll belegbar.Der Sohn, der angibt, seinen Vater mehrmals im Krankenhaus  besucht zu haben, bestreitet dies jedoch. Wie dem auch sei, der Fall gibt Anlass zu fragen, was geschieht, wenn ein Mensch im Krankenhaus stirbt und die Angehörigen dies nicht unmittelbar mitbekommen, wofür eine Vielzahl von Gründen denkbar ist.
Heribert Frieling,  Sprecher der Marienhaus Holding, zu der das Bitburger Krankenhaus gehört, weist darauf hin, dass nach dem Tode eines Patienten das Krankenhaus rechtlich nicht verpflichtet sei, Familie, Angehörige oder Freunde darüber zu informieren. »Einzige Ausnahme ist, wenn der Verstorbene einen gesetzlichen Betreuer hatte. So regelt es das Vertragsrecht. Und bei Aufnahme des Patienten im Krankenhaus schließen beide Seiten einen Vertrag ab.« Das Ordnungsamt übernimmt
Es sei jedoch Usus, dass das Krankenhaus die Angehörigen, soweit bekannt, benachrichtige. Gelingt dies nicht, muss nach Angabe des Klinik-Sprechers das Krankenhaus für die Beerdigung sorgen. »Das wird zusammen mit einem Bestatter und dem zuständigen Amt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung (...)  geregelt.«  In der Praxis komme dies nur äußerst selten vor.
Joachim Schmatz, Bestattungsunternehmer aus Neuerburg, hat es allerdings schon erlebt. In einem Fall hat er gemeinsam mit Mitarbeitern des Ordnungsamtes in den persönlichen Habseligkeiten des Verstorbenen einen Hinweis auf Verwandte in Finnland gefunden, die dann informiert werden konnten. Sind keine Angehörigen bekannt oder können sie nicht ermittelt werden, dann versucht die Polizei sie ausfindig zu machen. Bleibt das erfolglos, gehe die Zuständigkeit  für Formalitäten und Beerdigung nach »wenigen Tagen«  auf die Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung über. In Bitburg ist das das Ordnungsamt. Wenn bis sieben Tage nach dem Tod kein für die Bestattung Verantwortlicher gefunden oder erreicht werden konnte, muss das Ordnungsamt die Bestattung veranlassen. Und wer zahlt? »Die Kosten werden von dem Bestattungspflichtigen zurückgefordert«, antwortet Pressesprecher Werner Krämer für die Stadt. bil EXTRA: Aus dem Bestattungsgesetz Die Pflicht zur Bestattung obliegt dem Erbe.  Ist der nicht rechtzeitig zu ermitteln, sind laut Bestattungsgesetz folgende Personen dafür verantwortlich (in der Reihenfolge): Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern, sonstige Sorgeberechtigte, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder.
Paragraph 10 regelt, in welcher Zeit derjenige, der »einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist«, eine der oben genannten Personen oder die Polizei zu benachrichtigen hat, allerdings mit der ungenauen Angabe »unverzüglich«.
Wie lange bis zur Bestattung gewartet werden darf, ist folgendermaßen bestimmt: »Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.«


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