Julia Borsch

Im Spiegel der Praxis: Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz

Region. Seit dem 1. Oktober gilt in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz. Wie Bestatter aus unserer Region zu den Gesetzesänderungen stehen und was das Bistum Trier dazu sagt.

Seit 1. Oktober 2025 ist in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz in Kraft. Vor diesem Hintergrund haben wir mit Bestattern der Region über die Thematik gesprochen.

Seit 1. Oktober 2025 ist in Rheinland-Pfalz ein neues Bestattungsgesetz in Kraft. Vor diesem Hintergrund haben wir mit Bestattern der Region über die Thematik gesprochen.

Bild: Symbolfoto CanvaPro

Das bisherige Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz war über 40 Jahre alt und galt als wenig flexibel im Hinblick auf gesellschaftliche Veränderungen und individuelle Bestattungswünsche. Mit der Neufassung sollen moderne Bestattungs- und Trauerrituale stärker berücksichtigt und gewährt werden, zugleich aber die Würde der verstorbenen Person gewahrt bleiben. Einige der wichtigsten Änderungen im Geetz umfassen unter anderem die Abschaffung der allgemeinen Sargpflicht, neue Bestattungsformen wie Flussbestattungen in Mosel, Rhein, Lahn oder Saar sowie die Weiterverarbeitung der Totenasche.

Wie jedoch stehen die Bestatterinnen und Bestatter der Reigon zu diesen Neuerungen? Und was sagt die Kirche dazu?

 

Bestattungen Michels, Prüm - Andre Uhlendorf

"Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz ist ein wichtiger Schritt in Richtung zeitgemäße Bestattungskultur. Wir als Bestattungsunternehmen Michels begrüßen insbesondere die gestärkte Selbstbestimmung der Menschen, die wir begleiten.

Positiv hervorzuheben ist die Ermöglichung eines breiteren Spektrums an Bestattungsformen, die es uns erlaubt, viel individueller auf die Wünsche der Betroffenen einzugehen. Besonders die flexiblere Gestaltung der Trauer durch längere Fristen und die offizielle Schaffung der Möglichkeit zur Anfertigung von Erinnerungsstücken aus Asche bieten Hinterbliebenen neue, tröstliche Wege der Auseinandersetzung mit dem Verlust.

Demgegenüber sehen wir die beschleunigte Einführung kritisch. Die mediale Berichterstattung über die neuen Freiheiten, wie die private Urnenaufbewahrung, wird in ihren wesentlichen Details oft nicht vollumfänglich wahrgenommen. Dies führt zu Missverständnissen: Die Öffentlichkeit ist über die grundsätzliche Erlaubnis informiert, aber weniger über die zwingende Notwendigkeit einer schriftlichen Verfügung des Verstorbenen zu Lebzeiten. Diese Wissenslücke schafft das Risiko von Enttäuschungen. Die schnelle Umsetzung stellt zudem Ämter und Kommunen vor große Herausforderungen, was Unsicherheit bei allen Beteiligten nach sich zieht. Wir sehen es als besonderes Anliegen, diese Lücken durch detaillierte und professionelle Beratung zu schließen."

 

Bestattungen Follmann, Bengel - Marco Follmann

"Nachdem wir Bestatter uns am 29. Oktober zu einer Bezirksversammlung auf dem alten Postschiff Telegraaf IV getroffen haben (es liegt in Riol vor Anker), in der Hoffnung auf Aufklärung, mussten wir, und da spreche ich nicht für mich alleine, leider feststellen, dass es noch so viele offene und ungeklärte Punkte im neuen Bestattungsgesetzt gibt, die einfach nicht vom Gesetzgeber vorgegeben bzw geklärt werden müssen. Das Gesetzt ist zwar durch, es fehlt allerdings die Durchführungsverordnung und ohne diese ist eine Umsetztung zur Zeit noch nicht möglich.

Grundsätzlich bin ich offen für neue Bestattungsformen, meiner Meinung nach wurde hier aber einfach versucht schnell ein neues Gesetzt aus dem Boden zu stampfen.

Zum Teil muss man aber auch den Medien die Schuld geben, die seit in Kraft treten des Gesetztes,  schrieben, dass ab sofort in Rheinland Pfalz alle Bestattungsarten möglich wären.

Um als Beispiel nochmal auf das alte Postschiff zu kommen, so fehlt dem Betreiber immer noch die Konzession die Bestattung auf der Mosel durchzuführen. Er hat also noch keine Genehmigung dazu. Ein Streuung oder Beisetzung  vom Moselufer aus ist auch nicht gestattet, was viele auch nicht wussten. Man ist also auf die Dienstleistung der Schiffsbetreiber angewiesen.

Ich hätte mir einfach ein bisschen mehr Besonnenheit gewünscht. Mehr Rücksprache bzw. Mitsprache mit den Bestattern und dann ein ausgereiftes und ausgepfeiltes Gesetzt auf den Weg gebracht. Dies wäre dann nicht in dieser schnellen Zeit möglich gewesen, aber jeder hätte gewusst wo er dran gewesen wäre und man hätte klare Richtlinien gehabt, an die man sich halten muss.

Es gibt zur Zeit zu viele offene Fragen, die noch keiner richtig beantworten kann. (Als Beispiel auch hier Ascheteilung, von wem wird sie durchgeführt, Bestatter oder Krematorium, dann wieviel Asche darf entnommen werden) Selbst eine Abschaffung der Bestattungsgenehmigug konnte noch nicht erwirkt werden, daran wird bisher weiterhin festgehalten. Dabei wäre das ein erster Schritt gewesen, etwas Bürokratie abzubauen."

 

Eller-Schrot-Bestattungen, Wittlich - Guido Eis

"Als Bestatter setzen wir uns seit Jahren dafür ein, den Abschied von geliebten Menschen würdevoll und in individueller Gestaltung zu ermöglichen.

Das Bestattungswesen ist im Umbruch und in Rheinland-Pfalz haben wir nun das modernste Bestattungsgesetz in ganz Deutschland.

Es wurden die Stimmen gehört, die sich nach Individualität und Freiheit bezüglich einer sehr persönlichen Frage sehnten. Hingegen sagen andere Stimmen das, dass gemeinsame Gedenken dadurch nicht mehr genügend Raum finde.

Das neue Bestattungsgesetz, insbesondere die Neuregelung der „Totenfürsorgeverfügung“, verdeutlicht die gewachsene Bedeutung, die einer Bestattungsverfügung und der Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten zukommt. Leider wirft es aber auch noch viele Fragen auf bezüglich der praktischen Umsetzung z. b. auch: Was geschieht mit der Urne, wenn die Person, die für die Aufbewahrung zuständig war – sei es der Ehepartner oder eine andere benannte Person – verstirbt? Sollte eine „würdevolle Totenfürsorge“ nicht mehr gewährleistet sein, dann muss die Asche des Verstorbenen auf einem Friedhof beigesetzt werden. Eine Weitergabe oder gar „Vererbung“ der Urne ist laut den Bestimmungen in Mainz nicht vorgesehen.

Gleichzeitig versucht es, die bewährten Bestattungsformen nicht aufzugeben. Doch mit dieser Erweiterung von Wahlmöglichkeiten gehen Herausforderungen einher: Wie wird z. B. der kollektive Gedenk- und Traueraustausch gewährleistet, wenn Abschied individualisierter wird? Wie werden kommunale Strukturen (Friedhöfe), organisatorisch angepasst?

Durch die neuen Möglichkeiten steigt der Informations- und Beratungsbedarf der Kundschaft. Das stärkt unsere Rolle als Bestatter, als kompetente Ansprechpartner, in allen Fragen rund um Abschied, Bestattungsrecht und Ritualgestaltung. Schlussendlich lässt sich sagen: Das Gesetz setzt auf Wahlfreiheit und Selbstbestimmung bei der Bestattung und ermöglicht den Menschen mehr Gestaltungsspielraum, in Rheinland-Pfalz. Wir sind bereit, neue Wege zu gehen."

 

Bistum Trier - Bischöfliches Generalvikariat

"Die Bestattungskultur in Rheinland-Pfalz befindet sich im Wandel. Mit dem neuen Bestattungsgesetz sind seit 2025 verschiedene Bestattungsformen außerhalb des Friedhofs möglich, darunter Verstreuung der Asche, Fluss- und Seebestattung oder private Aufbewahrung. Das Bistum Trier begleitet diese Entwicklung kritisch und konstruktiv. Aus christlicher Sicht bleibt die namentliche Grabstätte ein zentraler Ort für Trauer und Totengedenken.

Anonyme oder private Formen widersprechen der kirchlichen Bestattungskultur und sind für Katholikinnen und Katholiken nicht vorgesehen. Dennoch wird kein Kirchenmitglied in der Situation von Tod und Trauer allein gelassen: Eine gottesdienstliche Feier kann in jedem Fall stattfinden. Nur die eigentliche Beisetzung wird bei den neuen Bestattungsformen nicht kirchlich geleitet. Ein*e Seelsorger*in kann aber begleitend dabei sein. Das Bistum Trier setzt sich für würdige, gemeinschaftsfördernde Bestattungen ein, die die christliche Hoffnung auf Auferstehung bezeugen und eine öffentliche Trauer- und Gedenkkultur stärken. . ."

Im Gespräch mit dem WochenSpiegel verwies das Bistum Trier auf das Frage-Antworten-Format zum neuen Bestattungsgesetz.

 


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