Nikolas Leube

Jugendamt appelliert: „Karneval feiern - aber sicher!“

Eifelkreis Bitburg-Prüm. Zum Karneval erinnert das Jugendamt an Jugendschutzregeln. Im Fokus stehen Alkohol, Tabak, Cannabis sowie Aufenthaltszeiten für Minderjährige bei Veranstaltungen.

Symbolbild

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Bild: Canva Pro

Mit Beginn der Karnevalsession steigt bei Kindern und Jugendlichen die Vorfreude auf Kostüme, Umzüge und Feiern. Unter dem Motto „Karneval feiern - aber sicher!“ appelliert das Jugendamt des Eifelkreises Bitburg-Prüm in einer Mitteilung an Eltern, Veranstalter und den Einzelhandel, die geltenden Jugendschutzbestimmungen konsequent einzuhalten und gemeinsam für die Sicherheit junger Menschen zu sorgen.

Der Hinweis richtet sich auch an Jugendliche und junge Erwachsene. Es gehe darum, Verantwortung untereinander zu übernehmen. Alkohol solle nicht an Personen weitergegeben werden, wenn diese das notwendige Alter noch nicht erreicht hätten oder bereits erkennbar angetrunken oder betrunken seien. Besonders im Fokus stünden der Konsum von Alkohol, der Aufenthalt Minderjähriger bei Abend- und Nachtveranstaltungen sowie der Konsum von Tabakwaren und Cannabis.

Regeln zu Alkohol, Tabak und Cannabis

Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen alkoholische Getränke wie Bier, Biermischungen, Wein, weinähnliche Getränke und Sekt nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. Unter 18 Jahren ist der Konsum von hochprozentigem Alkohol wie Liköre, Wodka, Alkopops und Mixgetränken wie Asbach-Cola oder Korn-Eistee verboten.

Tabakwaren dürfen in der Öffentlichkeit weder an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Auch Cannabis darf in jeglicher Form weder an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden, noch darf ihnen der Konsum gestattet werden.

Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umzügen, egal ob Wagen- oder Fußgruppen, müssen das Jugendschutzgesetz einhalten. Besonders Liköre und Schnäpse dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden.

Zeitliche Grenzen bei Veranstaltungen

Für den Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen gelten zeitliche Grenzen. Kindern unter 14 Jahren ist der Besuch ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich bis 22:00 Uhr dort aufhalten. Für 16- und 17-Jährige gilt eine Aufenthaltszeit bis 24:00 Uhr.

Eltern wird empfohlen, im Vorfeld klare Absprachen zu treffen und die Erreichbarkeit sicherzustellen.

Verstöße können geahndet werden

Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz, etwa die Abgabe von Alkohol oder Cannabis an Minderjährige, würden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und könnten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verstöße würden nicht nur bei Gewerbetreibenden oder Veranstaltern, sondern bei jeder Person geahndet, so das Jugendamt.

Für Fragen steht Carina Schmitz vom Jugendamt des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Verfügung (Tel.: 06561/15-2511, E-Mail: schmitz.carina@bitburg-pruem.de).


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