Julia Borsch

Wegen Trockenheit: Kreis warnt vor unerlaubter Wasserentnahme aus Flüssen und Bächen

Eifelkreis (red). Die anhaltende Trockenheit setzt den Gewässern im Eifelkreis Bitburg-Prüm zu. Die Kreisverwaltung erinnert deshalb daran, dass Wasserentnahmen mit Pumpen oder Schläuchen ohne Genehmigung verboten sind und mit Bußgeldern geahndet werden können.

Die anhaltende Trockenheit setzt den Gewässern im Eifelkreis zu. Wasserentnahmen ohne wasserrechtliche Erlaubnis sind grundsätzlich verboten.

Die anhaltende Trockenheit setzt den Gewässern im Eifelkreis zu. Wasserentnahmen ohne wasserrechtliche Erlaubnis sind grundsätzlich verboten.

Bild: Collage/Fotos: Kreisfischereiberater Marc Leinen

Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen setzen den Flüssen und Bächen in der Eifel weiter zu. Der Eifelkreis Bitburg-Prüm weist deshalb darauf hin, dass Wasserentnahmen aus Fließgewässern mit Pumpen, Schläuchen oder festen Rohrleitungen ohne wasserrechtliche Erlaubnis grundsätzlich verboten sind.

Nach Angaben der Kreisverwaltung führen ausbleibende Niederschläge und die geringe Wasserführung zu steigenden Wassertemperaturen und sinkenden Sauerstoffwerten. Dadurch gerät das ökologische Gleichgewicht der Gewässer unter Druck. Für heimische Fischarten wie Bachforelle, Äsche oder Mühlkoppe könne dies schwerwiegende Folgen haben. An der Prüm bei Irrel sei bereits ein Fischsterben festgestellt worden.

Besonders in Trockenperioden würden immer wieder unerlaubte Wasserentnahmen zur Bewässerung von Gärten sowie land- und forstwirtschaftlichen Flächen festgestellt. Solche Entnahmen gelten nach dem Wasserhaushaltsgesetz als Gewässerbenutzung und bedürfen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Erlaubnisfrei bleiben lediglich Nutzungen im Rahmen des Gemein- oder Anliegergebrauchs, etwa Baden, das Schöpfen mit Handgefäßen, das Tränken von Tieren oder das Befahren mit kleinen, nicht motorisierten Wasserfahrzeugen.

Wer ohne die erforderliche Genehmigung Wasser aus Flüssen oder Bächen entnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Kreisverwaltung bittet deshalb darum, die geltenden Vorschriften zum Schutz der Gewässer zu beachten.