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Andreas Bender

Verbot der Ausübung der Straßenprostitution an der B327

Rhein-Hunsrück-Kreis. Der Kreis hat mit Wirkung zum 9. März eine Allgemeinverfügung zum Verbot der Ausübung der Straßenprostitution an der B327 erlassen.

Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises teilt mit, dass in Abstimmung mit den Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein und Kastellaun sowie den Polizeiinspektionen in Boppard und Simmern, ein Verbot der Ausübung der Straßenprostitution im Bereich der B327 zwischen Gödenroth und Niedert sowie im unmittelbaren Umfeld dieses Teils der B327 mit Wirkung zum 9. März 2023 verfügt worden ist.

 

Genau heißt es hier: "Es ist verboten, in folgendem Geltungsbereich der Prostitution nachzugehen: ab dem Knotenpunkt B327/L215 Mühlpfad bis zum Knotenpunkt B327/K36 Gödenroth, einschließlich des Knotenpunktes B327/L218 bis zum Knotenpunkt L216/218 Braunshorn und der Einmündung K100. Dieses Verbot erstreckt sich auf den gesamten Bereich entlang der Fahrbahn sowie auf die angrenzenden Waldflächen, Wirtschaftswege, Parkbuchten, Parkplätze und Verkehrsinseln, siehe beigefügte Straßenkarte, die Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist."

 

Schon seit längerem gab es immer wieder Beschwerden aus der Bevölkerung. Die B 327 wird täglich von mehr als 9 000 Fahrzeugen frequentiert und zählt zu den stark befahrenen Hauptverkehrsachsen im Landkreis. Als Begründung verweist die Allgemeinverfügung unter anderem auf die Gefahrenlage und Beeinträchtigung des Straßenverkehrs sowie die unhygienischen und sehr unsicheren Arbeitsbedingungen der Prostituierten in diesem Bereich. Auch ist hier zu lesen: "Im Bereich der B327 befinden sich mehrere Wanderparkplätze. Für Spaziergänger, gerade mit Kindern, stellt die Prostitution mit ihren Begleiterscheinungen eine Zumutung dar." Näheres ist in der ergangenen Allgemeinverfügung des Kreises geregelt (https://www.kreis-sim.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/).

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises erhoben werden. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 31. März 2024.

 

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können mit Zwangsgeld geahndet werden. Wie aus dem Kreishaus zu hören ist, haben erste Kontrollen der Kreisverwaltung am Montag gezeigt, dass das Verbot eingehalten wird. Es wurden keine Prostituierten im festgelegten Bereich angetroffen.


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