Prozess um Burg Rheinfels: Klage abgewiesen
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Es kann binnen eines Monats mit der Berufung angegriffen werden. Zur Begründung führt dieKammer aus, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches nach § 894 BGB zu. Danach kann der Inhaber eines dinglichen Rechtes, welches nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen ist, die Zustimmung desjenigen zur Berichtigung des Grundbuches begehren, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist. Ein solches dingliches Recht kann beispielsweise das Eigentum an einem Grundstück oder wie im vorliegenden Fall in analoger Anwendung eine Vormerkung nach § 883 BGB sein. Ein solches Recht steht im hier entschiedenen Fall nach Auffassung der Kammer aber keinesfalls dem Kläger zu. Burg Rheinfels gehörte nämlich nicht zum Privateigentum des Königs, sondern zum Kronfideikommiss. Ein Rücktrittsrecht hätte seinerzeit damit auch allenfalls der preußischen Krongutsverwaltung und nicht Wilhelm II. oder seinen Rechtsnachfolgern zugestanden.