Simone Wunder

Anwalt von Ex-Landrat Pföhler erhebt schwere Vorwürfe gegen Innenminister Ebling und den ehemaligen Innenminister Lewentz

Innenminister Ebling informierte über das Disziplinarverfahren gegen Ex-Landrat Pföhler – scharfe Kritik kommt von dessen Anwalt.

Innenminister Ebling informierte über das Disziplinarverfahren gegen Ex-Landrat Pföhler – scharfe Kritik kommt von dessen Anwalt.

Bild: KV Bernhard Risse

Mainz/Ahrweiler. Der rheinland-pfälzische Innenminister Michael Ebling hat sich am Freitag, 4. Juli, öffentlich zum Disziplinarverfahren gegen Landrat a.D. Dr. Jürgen Pföhler geäußert. Laut Ebling gehe aus dem nunmehr vorliegenden Ermittlungsbericht hervor, dass Pföhler durch Unterlassungen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Naturkatastrophe im Ahrtal gravierend gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen habe. Daher seien die vorläufige Einbehaltung eines Drittels des Ruhegehalts von Pföhler sowie die Erhebung einer Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche beabsichtigt.
 
Pföhlers Rechtsanwalt, der Mainzer Strafverteidiger Olaf Langhanki, erhebt schwere Vorwürfe gegen Innenminister Ebling und den ehemaligen Innenminister Lewentz: „Im Zuge gezielter Täuschung der Öffentlichkeit soll die Verantwortung für den Umgang mit der Flutkatastrophe und ihren Folgen auf Herrn Dr. Pföhler als vermeintlich Schuldigen abgewälzt werden. Der Innenminister wirft Herrn Dr. Pföhler in dem auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichteten Verfahren als gravierende Pflichtverletzung vor, dass es im Juli 2021 im Kreis Ahrweiler keinen Alarm- und Einsatzplan Hochwasser gab. Dabei verschweigt er, dass im Kreis Ahrweiler auch nach der Flutkatastrophe über Jahre hinweg kein solcher Plan erstellt wurde und lässt im Dunkeln, ob dies auch heute noch so ist und kein Katastrophenschutzkonzept für den Kreis Ahrweiler vorliegt. Der Innenminister äußert sich auch nicht dazu, wie die ADD als seinem Ministerium nachgeordnete Aufsichtsbehörde damit umgeht, obwohl die Existenz eines solchen Planes für den Katastrophenschutz angeblich derart bedeutsam ist.“
 
Das Vorgehen des Innenministers, der gerne vom Schutz der Bevölkerung spreche, sei somit heuchlerisch und ziele im Vorfeld des Jahrestages der Flutkatastrophe und der Landtagswahl darauf ab, vom Versagen der damaligen Landesregierung abzulenken. Der Bericht des Innenministeriums unterschlage ferner, dass es aufgrund vielfältigen Versagens auf Landesebene unter anderem an der für die Bewältigung einer Flutkatastrophe elementaren Ausrüstung, beispielsweise Hubschraubern der Polizei mit Rettungswinden, fehlte, obwohl Pföhler dies bereits unmittelbar nach dem Ahrhochwasser des Jahres 2016, mithin fünf Jahre vor der Flutkatastrophe, gegenüber dem damaligen Innenminister Lewentz schriftlich reklamiert hatte.
 
„Als Konsequenz aus den während des Hochwassers im Juni 2016 gemachten Erfahrungen hat Herr Dr. Pföhler den damaligen Innenminister Lewentz bereits im Juli 2016 in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen des Hochwassers des Jahres 2016 gezeigt hat, dass in Rheinland-Pfalz keine Polizeihubschrauber mit Rettungswinden vorhanden sind. Gleichwohl hat Herr nichts bewirkt, so dass es auch bei der Flutkatastrophe im Juli 2021 bei der rheinland-pfälzischen Polizei keinen einzigen Hubschrauber mit Rettungswinde gab und zahlreiche Menschen nicht gerettet werden konnten. Dies ist umso gravierender, als die damaligen Hubschrauber der rheinland-pfälzischen Polizei ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bereits werkseitig mit der Option zur Anbringung von Rettungswinden versehen waren. Dass der Ermittlungsbericht diese Tatsachen verschweigt, ist ein weiterer Beleg für seine fehlende Objektivität und unterstreicht die politische Instrumentalisierung des Disziplinarverfahrens“, so Rechtsanwalt Olaf Langhanki.
 
Schließlich seien der Ermittlungsbericht und die Forderung nach einer Aberkennung des Ruhegehalts auch deshalb substanzlos, weil nirgendwo dargelegt werde, durch welche konkreten von Herrn Dr.Pföhler durchzuführenden und tatsächlich durchführbaren Handlungen welcher konkrete im Rahmen der Flutkatastrophe nachweislich eingetreten wäre.

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