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Hoteleinsturz Kröv: Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren gegen Statiker ein

Kröv. Zur Erforschung der Ursache des Einsturzes eines Hotelgebäudes in Kröv am 6. August 2024, bei dem zwei Personen zu Tode gekommen waren und acht weitere Personen Verletzungen unterschiedlicher Schweregrade erlitten hatten, hatte die Staatsanwaltschaft Trier ein Gutachten bei einem Sachverständigen für Baustatik in Auftrag gegeben. Inzwischen hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten vorgelegt.

Bild: (Archiv): Kevin Schößler

Materialversagen durch Überlastung der Altbausubstanz

Wie der Leitende Oberstaatsanwalt Fritzen mitteilt, kommt das Gutachten zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Ursache für den Einsturz ein Materialversagen innerhalb einer durch die Aufstockung des Hotelgebäudes in den 1980er Jahren überlasteten Altbausubstanz gewesen sei. In den 1980er Jahren war das Gebäude oberhalb des Erdgeschosses neu errichtet und um zwei Geschosse aufgestockt worden.

Fehler bei Bauausführung in den 1980er Jahren festgestellt

Dem Gutachten zufolge sollen bei der Ausführung des Bauvorhabens vom damaligen Statiker und Architekten verschiedene Vorgaben des Prüfstatikers der Baugenehmigungsbehörde nicht beachtet und umgesetzt worden sein. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Last aus der neuen Konstruktion für die erhaltene alte Bausubstanz zu hoch gewesen sei und letztlich zu einer Überlastung der Struktur geführt habe.

Holzfäule und Spannungen führten zu Rissen im Mauerwerk

Nach Einschätzung des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die Konstruktion jahrzehntelang funktioniert habe, bis an einer Stelle des Gebäudes tragende Holzbauteile aufgrund von Holzfäule nachgegeben und zu erhöhten Spannungen im Mauerwerk geführt hätten, infolge derer es auch zu einer erkennbaren Rissbildung in der Giebelwand des Gebäudes gekommen sei.

Bauarbeiten nach Rissprüfung brachten das Gebäude ins Wanken
Die Hotelbetreiber hatten daraufhin einen Statiker mit der Prüfung der Rissbildung beauftragt. Durch die unter Leitung des Statikers veranlassten Bauarbeiten sei das Gebäude in einen labilen Zustand geraten, der letztlich zum Einsturz geführt habe.

Unzureichende Abstützung und versäumte Betriebsschließung

Nach der vorläufigen Einschätzung des Sachverständigen habe der Einsturz bei Ergreifen fachgerechter statischer Maßnahmen verhindert werden können.

Für einen Fachkundigen sei während des Fortschreitens der Bauarbeiten erkennbar gewesen, dass ein labiler Zustand des Gebäudes vorliege. Die von dem beauftragten Statiker angeordneten Abstützmaßnahmen seien unzureichend gewesen. Auch sei infolge der fehlerhaften Einschätzung der tatsächlichen Gefahrensituation durch den Statiker versäumt worden, den Hotelbetrieb einzustellen.


Ermittlungen gegen beauftragten Statiker eingeleitet

Die Staatsanwaltschaft Trier hat vor diesem Hintergrund ein Ermittlungsverfahren gegen den mit der statischen Beurteilung der Rissbildung in der Giebelwand des Gebäudes beauftragten Statiker wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Baugefährdung eingeleitet.

Soweit bereits eine fehlerhafte Bauweise bei der Aufstockung des Gebäudes in den 1980er Jahren für den Einsturz ursächlich gewesen sein soll, ist der hierfür verantwortliche Architekt bereits verstorben, so dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann.

Unschuldsvermutung bleibt bestehen

Dem Beschuldigten ist nunmehr rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Einlassung liegt noch nicht vor.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft noch nicht bedeutet, dass sich der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens tatsächlich strafbar gemacht hat. Die Staatsanwaltschaft ist vielmehr nach der Strafprozessordnung verpflichtet zu ermitteln, wenn der Verdacht eines strafbares Verhalten besteht. Dieser ist bereits gegeben, wenn konkrete Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine Straftat begangen worden ist. Bis zu einer etwaigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.


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