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Neue Coronaschutzverordnung tritt in Kraft

Am morgigen Freitag, 20. August 2021, tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält diese keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der „3G-Regel“ (Genesene, Geimpfte, Getestete) an eine Inzidenz von 35 oder mehr. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
Symbolfoto: Archiv

Symbolfoto: Archiv

Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht. Die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (im Alltag Maske tagen + Hygieneregeln beachten + Abstand halten = AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zur Coronaschutzverordnung zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaber*innen.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Ab einer Inzidenz von 35 gilt für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
Sport in Innenräumen
Innengastronomie
Körpernahe Dienstleistungen
Beherbergungen
Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen) Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen. Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). Die AHA-Regeln gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen. Die Verordnung gilt bis zum 17. September und ist nachzulesen unter https://www.land.nrw/corona


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