Klage gegen Schließung des Bosenheimer Freibads bleibt erfolglos
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat heute am 28. Juli eine Klage auf Reparatur und Wiederinbetriebnahme des Schwimmbads in Bosenheim, ein Stadtteil der beklagten Stadt Bad Kreuznach, abgewiesen.
Der Kläger, der Ortsbeirat von Bad Kreuznach-Bosenheim, hatte bereits im August 2022 und im April 2024 jeweils mit dem Ziel des weiteren Betriebs des Schwimmbads Klage erhoben. Beide Verfahren wurden übereinstimmend für erledigt erklärt; letzteres, nachdem der Oberbürgermeister zugesichert hatte, den Stadtrat mit der Schließung oder einem etwaigen Weiterbetrieb des Bads zu befassen. Im Mai 2025 stimmte der Stadtrat dann mehrheitlich für die Schließung des Schwimmbads in Bosenheim.
Daraufhin erhob der Kläger im Juni 2025 erneut Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen die aus dem Auseinandersetzungsvertrag resultierende Pflicht der Beklagten zur Unterhaltung und zum Weiterbetrieb des Schwimmbads anführte. in diesem In diesem Auseinandersetzungsvertrag aus dem Jahr 1969 zur Eingliederung der Gemeinde Bosenheim in die Stadt Bad Kreuznach vereinbarten die Vertragsparteien, dass unter anderem das im Jahr 1937 errichtete Schwimmbad weiterhin im Stadtteil Bosenheim zu betreiben beziehungsweise zu unterhalten und die Benutzung den Bewohnern und den sonstigen Berechtigten zu gewährleisten sei.
Gericht weist Klage auf Reparatur und Wiederinbetriebnahme ab
Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Reparatur und Wiederinbetriebnahme des Schwimmbads nun ab. Der Auseinandersetzungsvertrag begründe keine Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von Sanierungsarbeiten am Schwimmbad Bosenheim, so die Koblenzer Richter. Die Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags ergebe, dass sich die Verpflichtung zur Unterhaltung und zum Betrieb des Schwimmbads auf die im Jahr 1969 bestehende Einrichtung beziehe. Unter der vereinbarten Unterhaltung des Schwimmbads sei die »gewöhnliche Instandhaltung und Pflege einer Sache zu verstehen«. Die Unterhaltung und der Betrieb des Schwimmbads stünden zudem in einem untrennbaren Sachzusammenhang. Die Instandhaltung diene dazu, den »Betrieb des Schwimmbads in dem Erhaltungszustand des Jahres 1969« zu gewährleisten. Aus der Vereinbarung ergebe sich hingegen nicht, dass Bosenheim »auf unbegrenzte Dauer Standort des Schwimmbads« sein solle. Ebenso wenig lasse sich dem Wortlaut des Vertrags eine Pflicht zur Sanierung oder gar Modernisierung des Schwimmbads entnehmen, sollte es »den Anforderungen an den Stand der Technik nicht mehr gerecht werden oder sein Betrieb Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründen«.
Gericht: Sanierung ist nicht Gegenstand der übernommenen vertraglichen Verpflichtung
Der geltend gemachte Anspruch auf Maßnahmen zur Ermöglichung des Betriebs des Schwimmbads bestehe deshalb nur dann, wenn Unterhaltungsmaßnahmen ausreichen würden, um den Betrieb sicherzustellen. Dies sei nicht der Fall. Freibäder besäßen gewöhnlich nur eine begrenzte Nutzungsdauer. Allein das Alter des Schwimmbads spreche daher für einen erheblichen Sanierungsbedarf.
Diese Bewertung wird laut Gericht durch die wasserrechtliche Verfügung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach aus Juni 2023 gestützt. Den Sanierungsbedarf zeige auch eine Kostenschätzung aus Oktober 2023, welche die Kosten für die erforderliche Erneuerung der Beckenfolie des Schwimmbads auf 316.000 Euro geschätzt habe; die Kosten für die Ausstattung des Schwimmbads mit einem zeitgemäßen Edelstahlbecken beliefen sich auf über 1,3 Millionen Euro. Die für den Weiterbetrieb des Freibads erforderliche Sanierung sei aber nicht Gegenstand der von der Beklagten übernommenen vertraglichen Verpflichtung, zumal die Stadt angesichts des Zeitablaufs seit der Eingliederung Bosenheims bis zur Schließung des Bads dessen Zustand nicht zu verantworten habe.
Gegen das Urteil (verkündet am 28. Juli 2026, 1 K 654/25.KO) können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Oberbügermeister: Werden beraten, welche realistischen Möglichkeiten es für den Standort gibt
Die Stadt Bad Kreuznach sieht durch das Urteil zum Bosenheimer Bad rechtliche Klarheit geschaffen. „Unabhängig von dieser rechtlichen Bewertung ist die Entscheidung für viele Menschen in Bosenheim eine bittere Nachricht. Ich kann diese Enttäuschung sehr gut nachvollziehen – auch persönlich. Das Bosenheimer Schwimmbad ist für viele Generationen weit mehr als eine Freizeiteinrichtung. Es ist ein Stück Heimat und ein wichtiger Teil der Geschichte unseres Stadtteils“, so Oberbürgermeister Emanuel Letz.
Weiter führt der Oberbürgermeister aus: „Ich bedauere ausdrücklich, dass es in den vergangenen Jahren nicht gelungen ist, rechtzeitig eine tragfähige politische Mehrheit für eine nachhaltige Zukunftsperspektive des Bades zu erreichen. Die finanziellen Herausforderungen und der erhebliche Sanierungsbedarf haben letztlich zu Entscheidungen geführt, die niemand leichtfertig getroffen hat.“
Die Stadtverwaltung wird Letz zufolge das Urteil nun sorgfältig auswerten. Anschließend werde transparent beraten, "welche realistischen Möglichkeiten es für den Standort künftig gibt. Dabei werden selbstverständlich auch die Anliegen des Stadtteils sowie das große Engagement des Fördervereins in die Überlegungen einbezogen", so Letz, der betonte: "Mir ist wichtig, dass wir diese Diskussion auch nach dem Urteil mit Respekt und Sachlichkeit führen. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtslage entschieden. Die Aufgabe der Kommunalpolitik bleibt es nun, verantwortungsvoll mit den Erwartungen der Menschen und den finanziellen Möglichkeiten unserer Stadt umzugehen.“