Flughafen Frankfurt-Hahn darf staatliche Beihilfen vorerst behalten
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Der Beklagte, so die Koblenzer Richter, dürfe weder die Zuwendungsbescheide zurücknehmen noch die Rückzahlung der Beihilfe verlangen. Aufgrund der Aufhebung des Nichtigkeitsurteils durch den Europäischen Gerichtshof und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das (erstinstanzliche) Gericht der Europäischen Union sei der Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission wiederaufgelebt. Dies habe zur Folge, dass der von dem Gericht der Europäischen Union angenommene unionsrechtliche Verstoß rückwirkend entfallen sei. Habe der Genehmigungsbeschluss der Kommission bis zu einer anderslautenden Entscheidung eines Unionsgerichts Bestand, so sei auch die Gewährung und Auszahlung der Beihilfe rechtmäßig gewesen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.