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Rechtsstreit um Burg Rheinfels beendet

Der Rechtsstreit um die Burg Rheinfels ist endgültig beendet. Der Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde aufgehoben. Dies teilte das Oberlandesgericht Koblenz heute mit. Der zwischen den Prozessparteien abgestimmte Vergleich wurde gerichtlich protokolliert. Das Land Rheinland-Pfalz setzte seine prozessualen Ziele durch.
Der Rechtsstreit um die Burg Rheinfels ist endgültig beendet. Der zwischen den Prozessparteien abgestimmte Vergleich wurde gerichtlich protokolliert.

Der Rechtsstreit um die Burg Rheinfels ist endgültig beendet. Der zwischen den Prozessparteien abgestimmte Vergleich wurde gerichtlich protokolliert.

So steht nun fest, dass dem Haus Hollenzollern keine Ansprüche an der Burgruine, dem Schlosshotel und den umliegenden Grundstücken zustehen und das Land über ein grundbuchlich abgesichertes Mitspracherecht bei künftigen Verfügungen über die Burg-ruine Rheinfels hat. „Wir wären zuversichtlich gewesen, den Rechtsstreit zu gewinnen. Das Land hat sich daher auch nicht an den Vereinbarungen zwischen der Stadt St. Goar und dem Prinzen von Hollenzollern beteiligt. Jedoch konnte sich das Land mit allen seinen Forderungen durchsetzen. Die Besitz- und Eigentumsansprüche bleiben wie sie sind. Es ist gut, dass jetzt rechtliche Klarheit besteht und der Rechtsstreit beendet wurde“, so Kulturminister Konrad Wolf. Neben der Klärung, dass dem Haus Hollenzollern keine Besitz- oder Eigentumsansprü-che an der Burgruine Rheinfels samt den sie umgebenden Grundstücken und dem Hotel zustehen, wurde festgehalten, dass das Land Rheinland-Pfalz als Rechtsnachfolger der Preußischen Krongutsverwaltung Inhaber der auf der Immobilie lastenden Rückauf-lassungsvormerkung ist und damit bei künftigen Verfügungen über die Immobilie ein Mitspracherecht hat. An den weiteren Verhandlungen, die zu dem Vergleichsabschluss zwischen dem Kläger und der Stadt St. Goar führten, war das Land Rheinland-Pfalz inhaltlich nicht beteiligt. Es stand der Stadt St. Goar im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung frei, die bekannten Vereinbarungen mit dem Kläger zu treffen. Das Land Rheinland-Pfalz stand dieser Einigung nicht im Wege.


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