Robert Syska

Urteil: Bahn muss Hunsrückquerbahn instandsetzen

Rhein-Hunsrück. Die Deutsche Bahn ist zur Instandhaltung der Hunsrückquerbahn verpflichtet. Das Verwaltungsgericht bestätigte ein Urteil aus 2007.
Das Verwatlungsgericht in Koblenz wies die Klage der Bahn gegen eine Instandsetzungs-Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes ab.

Das Verwatlungsgericht in Koblenz wies die Klage der Bahn gegen eine Instandsetzungs-Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes ab.

Bild: Pixabay / Symbolfoto

2020 hatte das Eisenbahn-Bundesamt die Instandsetzung angeordnet, weil ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ab Ende 2021 konkreten Bedarf an der Strecke angemeldet hatte. Dagegen hatte die Deutsche Bahn AG Widerspruch eingelegt, den das Bundesamt wiederum ablehnte - woraufhin sich die Bahn ans Koblenzer Verwaltungsgericht wandte. Die Verfügung des Bundesamtes sei unbestimmt, angedrohte Zwangsgelder rechtswidrig, weil die geforderte Instandsetzung innerhalb der seitens des Bundesamtes gesetzten Frist (4. Juli 2022) nicht möglich gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage nun im Wesentlichen ab: Die Bahn sie verpflichtet, die 45 Kilometer lange Strecke der Hunsrückquerbahn zwischen Stromberg und Büchenbeuren in einen technischen Zustand zu versetzen, der einen Zugverkehr ermögliche, so die Koblenzer Richter.

Die entsprechende Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes sei hinreichend bestimmt. Aus ihr ergebe sich eindeutig, was das Amt von der Bahn verlange: Sie habe die Strecke so zu reparieren, dass diese den in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung näher geregelten Regeln der Technik entspreche.

Was das angedrohte Zwangsgeld angeht, gaben die Richter der Bahn indes Recht: Das Bundesamt habe mit der der relativ kurzen Frist ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und nicht hinreichend berücksichtigt, wie viel Zeit die Instandsetzung erfordere - insbesondere im Hinblick der erfoderleichen, EU-weiten Ausschreibung und des Naturschutzes.


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