Claudia Neumann

Gericht kippt Millionen-Rückforderung nach Corona-Testungen

Trier. Verwaltungsgericht Trier: Kassenärztliche Vereinigung hätte sich an die GmbH halten müssen, nicht an ihren Geschäftsführer

Symbolfoto

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Bild: Archiv

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat jetzt einer Klage gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz stattgegeben und einen Rückforderungsbescheid über mehr als 2 Millionen Euro aufgehoben.

Worum es ging

Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH, von dem die Kassenärztliche Vereinigung persönlich die Rückzahlung von Vergütungen für Corona-Bürgertestungen im Raum Trier gefordert hatte. Die Zahlungen waren im Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2022 für den Betrieb von Testzentren geflossen.

Beauftragung durch das Land, Abrechnung über Onlineportal

Im Mai 2021 hatte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) der vom Kläger vertretenen GmbH die Erlaubnis zum Betrieb von Testzentren erteilt. Diese Beauftragung erfolgte zunächst unpersonalisiert, ein Rückschluss auf die GmbH oder den Kläger war daraus nicht möglich. Um die Tests abrechnen zu können, musste sich der Kläger zusätzlich im Onlineportal der Kassenärztlichen Vereinigung registrieren – dabei erwähnte er die GmbH nicht ausdrücklich. Die Vergütung wurde in der Folge auf das Geschäftskonto der GmbH ausgezahlt.

Rückforderung nach Prüfung

Wegen statistischer Auffälligkeiten in einem der Testzentren leitete die Kassenärztliche Vereinigung eine Abrechnungsprüfung ein. Da angeforderte Unterlagen teils unvollständig oder gar nicht eingereicht wurden, forderte sie die komplette Vergütung zurück – und zwar vom Kläger persönlich. Dieser wandte ein, nicht er, sondern die GmbH sei der rechtmäßige Leistungserbringer gewesen und damit einzig möglicher Adressat einer Rückforderung. Die Kassenärztliche Vereinigung hielt dagegen, er müsse sich aufgrund seiner Registrierung im Onlineportal wie ein Leistungserbringer behandeln lassen.

Gericht: Beauftragung durch das LSJV entscheidend

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Maßgeblich für die Eigenschaft als Leistungserbringer sei laut Coronavirus-Testverordnung die Beauftragung durch das LSJV – und diese sei an die GmbH, nicht an den Kläger persönlich, erfolgt. Die Kassenärztliche Vereinigung agiere lediglich als Abrechnungs- und Zahlstelle und könne nicht abweichend vom LSJV entscheiden, wer als Leistungserbringer gilt.

Auch auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Angaben des Klägers könne sich die Kassenärztliche Vereinigung nicht berufen: Es habe auch ohne ausdrückliche Erwähnung der GmbH Hinweise darauf gegeben, die eine Überprüfung der Beauftragung nahegelegt hätten. Ein gesetzlich vorgesehener Informationsaustausch mit dem LSJV hätte dafür genutzt werden können. Zudem sei das Geld nicht auf ein privates, sondern auf das Geschäftskonto der GmbH geflossen.

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.