

Im vergangenen Jahr gab es im Bereich des Polizeipräsidiums Trier rund 23.000 Verkehrsunfälle. Über 3.000 Menschen wurden dabei verletzt oder gar getötet. Nicht selten hängen das Leben und die Gesundheit der Unfallopfer davon ab, wie schnell sie Hilfe erhalten. Damit die Rettungskräfte Unfallopfern schnell helfen können, müssen sie möglichst ungehindert zum Unfallort kommen. Um dies sicherstellen zu können, gibt es die Regelungen zur Bildung einer Rettungsgasse. In Paragraph 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung heißt es dazu: "Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden." Diese Pflicht gilt für alle Fahrzeuge, also auch für Motorräder, Lkw und Busse. Was viele Autofahrer nicht wissen: Bereits bei stockendem Verkehr mit Schrittgeschwindigkeit und bei Staubildung ist eine Rettungsgasse zu bilden und freizuhalten. Die Rettungsgasse ist also nicht erst dann zu bilden, wenn ein Unfall passiert ist und sich Rettungsfahrzeuge nähern.



