54 akute Corona-Nachweise im Monschauer Land

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe der Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt heute 449 mehr nachgewiesene Fälle als am Freitag, 30. Oktober. Seit Beginn der Zählung im Februar 2020 steigt damit die Zahl der nachgewiesen Infizierten auf 6061. 4610 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind aus der Quarantäne entlassen. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt nun bei 125. Hinzugekommen ist eine 95-jährige Frau. Damit sind in der StädteRegion Aachen aktuell 1326 Menschen nachgewiesen infiziert und die Sieben-Tage-Inzidenz* liegt bei 210.

Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen: Kommune    Aktiv    Gesamt    Sieben-Tage-Inzidenz
Aachen    485    2699    180
Alsdorf    145    564    263
Baesweiler    123    471    399
Eschweiler    129    493    216  
Herzogenrath    159    516    285
Monschau    23    126    163
Roetgen    11    47    93
Simmerath    20    157    117
Stolberg    135    547    237
Würselen    82    426    188
noch nicht lokal zugeordnet     14    15    
Gesamtergebnis    1326    6061    210

Neue Coronaschutzverordnung

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 30. Oktober eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Diese tritt am 2. November in Kraft und regelt die bundesweit angekündigten Einschränkungen konkret für Nordrhein-Westfalen bis Ende November. Die Neufassung stellt noch einmal die Grundregeln Mindestabstand, Hygieneregeln und die Pflicht zum Tragen der Alltagsmasken in den Vordergrund. Da die neuen Maßnahmen landesweit gelten, entfällt die bisherige Regelung für Gebiete mit hoher Inzidenz. Die darauf gestützten Allgemeinverfügungen werden aufgehoben.
Lediglich die Festlegung stark frequentierter öffentlicher Bereiche, in denen eine Maskenpflicht gelten soll, muss noch durch kommunale Regelungen erfolgen.

Mindestabstand

Weiterhin gilt, dass jeder zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Es sei denn dies ist aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich. Unterschritten werden darf der Mindestabstand beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen. Ebenfalls unterschritten werden darf der Mindestabstand in Kindertageseinrichtungen, in Schulklassen, bei Bildungsveranstaltungen, durch Kinder beim Spielen auf Spielplätzen im Freien, bei der Nutzung des ÖPNV, bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung, zwischen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen.

Maskenpflicht

Überall dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske. Ausgenommen von der Pflicht sind Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können.

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Besuche sind in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur auf Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen. 

Gastronomie

Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt bleiben weiter die Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause. Auch Kantinen dürfen öffnen.

Freizeit und Kultur

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Saunen und Thermen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken sowie Bordelle. Gottesdienste bleiben erlaubt – unter Beachtung der Hygieneregeln.

Sport

Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa joggen gehen, ist weiter erlaubt – allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

Dienstleistungen

Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten oder Fußpflege sind weiter möglich. Friseure bleiben geöffnet. Auch gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen ist weiterhin erlaubt. Industriebetriebe und Handwerk sollen ebenfalls geöffnet bleiben.

Einzelhandel

Der Einzelhandel, wie etwa Supermärkte, bleibt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält. Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.

Quarantäneüberwachung

Neben der Nachverfolgung von Infektionsketten ist auch die konsequente Überwachung von Quarantänemaßnahmen wesentlich für die Eindämmung des Infektionsgeschehens. Zuständig dafür sind die Ordnungsbehörden in den einzelnen Städten und Gemeinden. Diese stellen sicher, dass die Einhaltung von Vorschriften kontrolliert und festgestellte Verstöße mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden. Das Bußgeld beträgt in der StädteRegion Aachen mindestens 1.500 Euro und wird abhängig vom Einzelfall festgelegt.

Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 9 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen.


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