Weiter zwei Infizierte im Monschauer Land

Aktuell 2370 bestätigte Coronafälle in der StädteRegion Aachen. Seit dem 01.09.2020 sind also sieben neue bestätigte Fälle hinzugekommen. 2216 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind inzwischen wieder gesund. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 103. Damit aktuell 51 nachgewiesen Infizierte.

Die gemeinsam agierenden Krisenstäbe der Stadt und StädteRegion Aachen informieren über die aktuelle Lage in Sachen Corona-Virus. Es gibt insgesamt in der StädteRegion nunmehr 2370 positive Fälle (davon 1151 in der Stadt Aachen). 2216 ehemals positiv auf das Corona-Virus getestete Personen sind inzwischen wieder gesund. Die Zahl der gemeldeten Todesfälle liegt bei 103. Damit sind aktuell 51 Menschen in der StädteRegion Aachen nachgewiesen infiziert.

Sieben-Tage-Inzidenz

Für den Fall eines neuerlichen Anstiegs der Infektionszahlen wurde im Gespräch zwischen Bund und Ländern eine Bemessungsgröße für ein Notfall-Szenario festgelegt. Dieses greift, wenn mehr als 50 Neuinfizierte in den zurückliegenden sieben Tagen auf 100.000 Einwohner auftreten. Dann muss für die betreffende Region ein neues Beschränkungskonzept vorgelegt werden. Zusätzlich hat das Land NRW noch einen Warnwert von 35 festgelegt. Bei Erreichen des Wertes sollen schon erste regionale Schutzmaßnahmen greifen. In der StädteRegion Aachen liegt die Zahl aktuell bei 8,3. Die Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen: (Kommune/Aktive Fälle/Gesamtzahl der Fälle): Aachen: 21/1151, Alsdorf: 8/139, Baesweiler: 2/107, Eschweiler: 4/180, Herzogenrath: 2/214, Monschau: 1/65, Roetgen: 0/21, Simmerath: 1/80, Stolberg: 8/209, Würselen: 4/204. Gesamt: 51/2370

Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)

Am 1. September wurde die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen aktualisiert. Wegen des dynamischen Infektionsgeschehens gibt es nur wenige Änderungen. Weiterhin gilt die AHA-Regel: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und Alltagsmasken tragen! Der Verstoß gegen die Maskenpflicht wurde in der aktuellen Verordnung als Ordnungswidrigkeit aufgenommen. Ein solcher Verstoß wird ab sofort unmittelbar mit 50 Euro geahndet. In öffentlichen Verkehrsmitteln werden bei Verstoß weiterhin 150 Euro Bußgeld fällig. Ebenfalls wurde klargestellt, dass bei der Kommunalwahl am 13. September 2020 in Wahlräumen und deren Zuwegen innerhalb von Gebäuden sowie in möglichen Warteschlangen vor den Wahllokalen eine Maskenpflicht gilt. Einzig für Mitglieder von Wahlvorständen kann auf eine Mund-Nase-Bedeckung verzichtet werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen die Einhaltung des Mindestabstandes untereinander und zu Wählerinnen und Wählern zu jedem Zeitpunkt gesichert ist. Bei Veranstaltungen, an denen nicht mehr als 300 Personen teilnehmen, müssen die üblichen Abstands- und Hygieneregeln aus der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung eingehalten werden. Nehmen mehr als 300 Personen teil, muss ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ausgearbeitet und vorgelegt werden. Dieses muss ab 500 Teilnehmern zusätzlich darlegen, wie die An- und Abreise unter Einhaltung des Infektionsschutzes funktionieren kann. Es muss von der örtlichen Ordnungsbehörde gemeinsam mit dem Gesundheitsamt genehmigt werden. Es gelten verschiedene Teilnehmerobergrenzen für die einzelnen Veranstaltungsarten: Für private Feste, die einen herausragenden Anlass wie zum Beispiel besondere Geburtstage, Hochzeiten oder Jubiläen haben, gilt weiterhin eine Obergrenze von 150 Personen. An Sportveranstaltungen und Wettkämpfen dürfen weiterhin 300 Zuschauer teilhaben. Konzerte, Kongresse, Messen, sonstige Kulturveranstaltungen und Versammlungen können nach Vorlage eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts von den örtlichen Ordnungsbehörden und dem Gesundheitsamt genehmigt werden. Sollte eine Veranstaltung mit über 1000 Besuchern geplant werden, muss der Durchführung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestimmt werden.

Schulen und Kitas

Auch die Coronabetreuungsverordnung wurde vom Land NRW mit Gültigkeit bis 15. September 2020 erneuert. Zentraler Punkt ist, dass nun im Land NRW die Pflicht, im Unterricht an den weiterführenden Schulen eine Maske zu tragen, entfallen ist. Schulen können für ihren Bereich entgegen dieser Landesregelung keine Maskenpflicht anordnen, allerdings sehr wohl eine dringende Empfehlung zum weiteren Tragen der Masken aussprechen.  Sollte in einer Schule oder einer Kita ein positiver Coronafall auftreten, wird das Gesundheitsamt in jedem Fall die engen Kontaktpersonen ermitteln. Bei einer Klasse, in der weiterhin freiwillig die Masken getragen werden, gibt es dann aus diesem schulischen Umfeld keine engen Kontaktpersonen. Wenn allerdings alle Schüler und Lehrer keine Masken im Unterricht tragen, sind hingegen alle Personen, die mit dem corona-positiven Schüler oder Lehrer in einem Klassenraum gesessen haben, enge Kontaktpersonen. Sie müssen sich dann in eine zweiwöchige Quarantäne begeben. Beim Gesundheitsamt, aber auch den Schulämtern und Schulträgern kommen verstärkt Fragen zu den Regelungen in den Bildungseinrichtungen an. Aus diesem Grund ist eine aktuelle Liste der meistgestellten Fragen und Antworten erarbeitet worden. Sie ist unter: https://www.staedteregion-aachen.de/corona verfügbar. Die aktualisierten Verordnungen gelten bis zum 15. September 2020. Nachzulesen sind alle Verordnungen des Landes NRW auf www.staedteregion-aachen.de/corona  

Bürgertelefon

Für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen ist für allgemeine Informationen (nicht für die persönliche medizinische Beratung!) rund um das Thema eine Corona-Info-Hotline eingerichtet. Diese ist montags bis freitags unter 0241/510051 von 9 Uhr bis 15 Uhr zu erreichen.


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