

Im Zusammenhang mit den Folgen des Großbrands in Bollendorf-Weilerbach hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord die Kommunalaufsicht informiert. Hintergrund ist ein Streit über die Zuständigkeit für die Entsorgung von möglicherweise asbestbelasteten Brandrückständen außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes.
Wie die SGD Nord am heutigen Mittwoch mitteilte, sei die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm bereits am 28. Mai auf entsprechende Zuständigkeiten hingewiesen worden. „Da dennoch bislang die Entsorgung nicht erfolgt ist, wurde zwischenzeitlich auch die Kommunalaufsicht hierüber informiert“, erklärt die Behörde.
Der Eifelkreis weist die Darstellung der SGD jedoch zurück und bestreitet, dass ein Versäumnis vorliegt.
Nach Darstellung der SGD wurde der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger A.R.T. auf seine Zuständigkeit bezüglich der Beräumung der Drittflächen außerhalb des Betriebsgeländes und der Entsorgung der gefährlichen Abfälle hingewiesen. Wörtlich heißt es: „Bei der Entsorgung der Abfälle handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.“
Die Kreisverwaltung widerspricht dieser Einschätzung deutlich. In einer Erwiderung bezeichnet der Eifelkreis die Aussage der SGD als „im genannten Kontext nicht korrekt“.
Nach Auffassung der Kreisverwaltung liegt die Verantwortung für die Beräumung eines Grundstücks zunächst beim jeweiligen Eigentümer. Dieser könne sich gegebenenfalls an den Verursacher wenden. Eine automatische Zuständigkeit des Zweckverbands A.R.T. oder der Kreisverwaltung bestehe nicht.
„Die Ausführungen der SGD Nord suggerieren ein Versäumnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, dem Zweckverband A.R.T., sowie der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, das de facto nicht vorliegt“, heißt es in der Stellungnahme.
Damit ist zwischen SGD Nord und Kreisverwaltung ein offener Konflikt über die rechtliche Verantwortung für die Beseitigung der Brandrückstände entstanden.
Die SGD Nord hatte zuvor zudem mitgeteilt, dass sie den Eigentümer des brandbetroffenen Betriebsgeländes bereits am 21. Mai durch eine „mündliche, unmittelbar wirksame und sofort vollziehbare Anordnung“ verpflichtet habe, die Fläche abzusperren und zu sichern sowie ein zertifiziertes Fachunternehmen mit Sicherungs-, Abbruch- und Rückbauarbeiten zu beauftragen. Die Arbeiten laufen inzwischen.
Hintergrund: Nach dem Großbrand auf dem Gelände eines Handwerkszentrums am 13. Mai wurden bereits am Brandtag Feststoffproben an der Brandstelle genommen. Nach Angaben der Kreisverwaltung waren diese Proben asbestbelastet. Die SGD Nord teilte später mit, dass bei einer gemeinsamen Begehung am 21. Mai festgestellt worden sei, dass „asbesthaltige Gefahrstoffe in Form von Bruchstücken und Faserablagerungen auf dem Betriebsgelände sowie auf umliegenden Flächen niedergegangen sind“. Der Eifelkreis veröffentlichte erst am 27. Mai – und damit 14 Tage nach dem Brand – Handlungsempfehlungen für Anwohner im Umfeld des Brandortes. Seitdem gibt es offene Fragen zur zeitlichen Abfolge der Erkenntnisse (wir berichten), zu den Zuständigkeiten der beteiligten Behörden sowie zum Umgang mit belasteten Rückständen außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes.




