Seitenlogo
fs

Strengere Regeln: Im Kreis gilt wieder Inzidenzstufe 1

Im Kreis Euskirchen gelten ab dem heutigen Montag, 16. August, wieder strengere Corona-Regeln. Der Grund: Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt so lange über einem Wert von 10, dass wieder die Inzidenzstufe 1 gilt. Damit einher gehen unter anderem schärfere Kontaktbeschränkungen. Der Kreis gibt eine Übersicht über geltende Regelungen.
Symbolfoto: Archiv

Symbolfoto: Archiv

Übersichten darüber, welche Regeln allgemein gelten, sowie darüber, welche Regeln für Treffen, Sport, Gastronomie, Handel etc. gelten, sind unter www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden. Im Folgenden sind die wesentlichen Regelungen aufgeführt. Für Treffen im öffentlichen Raum gilt: Es dürfen sich Personen aus fünf Haushalten ohne Personenbegrenzung treffen, wobei zusätzlich geimpfte und genesene Personen aus anderen Haushalten teilnehmen dürfen. Bis zu 100 getestete Personen dürfen, unabhängig von der Zahl der Haushalte, ohne Mindestabstand zusammentreffen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen, Geimpfte und Genesene dürfen zusätzlich teilnehmen. Zusammentreffen ausschließlich geimpfter und genesener Personen sind ohne Begrenzung der Personen oder Hausstände erlaubt. Abweichend von der Corona-Schutzverordnung werden die Abstands- und Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte von Privatpersonen im öffentlichen Raum aufgehoben, die zum Zwecke der Beseitigung der Hochwasserschäden des Unwetters „Bernd“ an Gebäuden und Einrichtungen auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen stattfinden. Dies hat der Kreis Euskirchen mit einer Allgemeinverfügung festgelegt, die allerdings noch vom NRW-Gesundheitsministerium genehmigt werden muss. Dazu Landrat Markus Ramers: „Aufgrund des besonders großen Ausmaßes der Katastrophe werden aktuell und zukünftig auch weiterhin private Unterstützer und Helfer benötigt, um betroffene Personen und Unternehmen bei den Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten zu unterstützen.“ Man müsse die Corona-Pandemie zwar weiterhin ernst nehmen, doch es brauche angesichts der Flutkatastrophe pragmatische Lösungen. „Deshalb dürfen die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum nicht die dringend notwendigen Aufräumarbeiten aufhalten.  Analog zu den Ausnahmeregelungen für Einsatzkräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sollen daher das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkung auch für Privatpersonen zur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Fluthilfe aufgehoben werden“, so Landrat Markus Ramers. In Innenräumen besteht eine Maskenpflicht. Auch in geschlossenen Räumen von Museen, Galerien, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen. In der Gastronomie ist die Zuweisung eines Sitzplatzes oder eines Stehplatzes notwendig. Eine einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen. Mindestabstände sind sowohl zwischen Sitzplätzen am selben oder unterschiedlichen Tischen als auch zwischen Stehplätzen (zwischen Personen, die den Kontaktbeschränkungen unterliegen) zu wahren. Dies gilt, sofern nicht in gut durchlüfteten Räumen oder in Räumen mit Luftfilteranlage eine bauliche Abtrennung vorhanden ist. Für Gäste ist das Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich (außer am Sitz-/Stehplatz) vorgeschrieben. Für Personal mit Kundenkontakt ist das Tragen einer medizinischen Maske (innen und außen) sowie zweimal in der Woche ein bestätigter Selbst-/Schnell- oder Negativtest verpflichtend. Kontaktsport im Freien sowie in Gebäuden/Hallen (einschließlich Fitnessstudios) ist mit max. 100 Personen erlaubt, deren Kontaktdaten festgehalten werden müssen. Kontaktloser Sport im Freien ist ohne Personenbegrenzung, unter Einhaltung der Mindestabstände zwischen gleichzeitig aktiven Gruppen, erlaubt. In geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios) ist kontaktloser Sport mit Rückverfolgbarkeit und unter Beachtung der Mindestabstände oder mit Negativtestnachweis erlaubt. Hochintensives Ausdauertraining ist mit max. 15 Personen mit Mindestabstand innerhalb vollständig durchlüfteter Räume bei einfacher Rückverfolgbarkeit möglich. Konzerte und Aufführungen im Freien sind zulässig bis max. 1.000 Zuschauer ohne Mindestabstand bei besonderer Rückverfolgbarkeit und mit Negativtestnachweis oder bis max. 1.000 Zuschauer ohne Negativtestnachweis bei besonderer Rückverfolgbarkeit und mit Einhaltung des Mindestabstandes. Bei festen Sitzplänen reicht eine Besetzung im Schachbrettmuster aus. In Warteschlangen muss eine Alltagsmaske getragen werden. Mehr als 1.000 Zuschauer sind erlaubt bei besonderer Rückverfolgbarkeit, mit Negativtestnachweis/Impfnachweis unter Einhaltung des Mindestabstands. Bei festen Sitzplätzen reicht eine Besetzung im Schachbrettmuster aus. Eine Alltagsmaske ist verpflichtend, außer am festen Sitz- oder Stehplatz. Für Aufführungen in geschlossenen Räumen gilt: Diese müssen über ständige Durchlüftung oder eine Lüftungsanlage verfügen. Das Tragen medizinischer Masken ist Pflicht. Bei guter Belüftung und zusätzlichem Negativtestnachweis ist das Ablegen der Maske an festen Sitz-/Stehplätzen zulässig, sofern der Mindestabstand eingehalten oder alternativ eine besondere Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird. Für Jugendfreizeitstätten gilt: Im Freien dürfen feste Gruppen von bis zu 50 jungen Menschen zusammenkommen. In geschlossenen Räumen sind Angebote in festen Gruppen mit bis zu 30 jungen Menschen erlaubt (ohne Negativnachweis). Die einfache Rückverfolgbarkeit muss drinnen und draußen sichergestellt werden.


Meistgelesen