Claudia Neumann

Trierer Amokfahrt: Gericht weist Klage eines Polizeibeamten ab

Trier. Der Beamte hatte nach einem Einsatz bei der Amokfahrt ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zugesprochen bekommen. Weil der Verursacher nicht zahlen konnte, verlangte er die Übernahme durch das Land.

Symbolfoto

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Bild: Archiv

Das Land Rheinland-Pfalz muss einem Polizeibeamten das ihm zugesprochene Schmerzensgeld wegen der Folgen seines Einsatzes nach der Amokfahrt in Trier nicht zahlen. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden und die Klage des Beamten abgewiesen.

Der Polizeibeamte war am 1. Dezember 2020 zu dem Einsatz in der Trierer Innenstadt gerufen worden. Gemeinsam mit einem Kollegen traf er kurz nach der Sicherung des Tatfahrzeugs am Einsatzort ein. Die bei dem Einsatz erlebten Ereignisse führten bei ihm zu psychischen Beeinträchtigungen, die als Dienstunfall anerkannt wurden und zeitweise seine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten.

Das Landgericht Trier hatte dem Beamten auf dessen Klage gegen den Verursacher der Amokfahrt ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zugesprochen. Da die Zwangsvollstreckung gegen den Verurteilten erfolglos blieb, beantragte der Beamte bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), dass das Land die Erfüllung des Schmerzensgeldanspruchs übernimmt. Die ADD lehnte dies ab.

Kein gezielter Angriff auf den Beamten

Nach Auffassung der ADD setzt eine solche Erfüllungsübernahme einen rechtswidrigen Angriff voraus, der sich gezielt gegen einen Beamten oder dessen staatliche Aufgabenwahrnehmung richtet. Die Amokfahrt habe sich dagegen gegen die Allgemeinheit gerichtet. Zudem habe für den Polizeibeamten objektiv keine Gefahr mehr bestanden, da er erst nach der Sicherung des Tatfahrzeugs am Einsatzort eingetroffen sei.

Der Beamte argumentierte dagegen, beim Eintreffen in der Innenstadt sei noch nicht bekannt gewesen, ob es weitere Täter geben könnte. Deshalb habe weiterhin eine Gefahrenlage bestanden. Zudem sei die Amokfahrt wegen der besonderen Gefahrensituation als rechtswidriger Angriff einzustufen.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach dem Landesbeamtengesetz kann der Dienstherr die Erfüllung eines gegen den Schadensverursacher gerichteten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen, wenn der Schaden aus einem rechtswidrigen Angriff entstanden ist, den ein Beamter in pflichtgemäßer Ausübung seines Dienstes oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung erlitten hat.

Ein solcher Angriff habe im konkreten Fall jedoch nicht vorgelegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers setze die Vorschrift ein zielgerichtetes schädigendes Verhalten gegenüber einem Dritten voraus. Die Amokfahrt habe sich nach Ansicht der Richter gegen die Allgemeinheit und damit wahllos gegen eine unbestimmte Gruppe von Personen gerichtet. Ein gezieltes Vorgehen gegen den klagenden Polizeibeamten habe nicht vorgelegen.

Auch keine objektive Gefährdungslage

Darüber hinaus sah das Gericht auch deshalb keinen rechtswidrigen Angriff im Sinne des Landesbeamtengesetzes, weil für den Beamten bei seinem Eintreffen objektiv keine Gefährdungslage mehr bestanden habe. Das Tatfahrzeug war zu diesem Zeitpunkt bereits sichergestellt.

Dass der Beamte bei seinem Eintreffen subjektiv nachvollziehbar noch von einer bestehenden Gefahr ausgehen musste, ändere daran nichts, so das Gericht. Die gesetzliche Regelung zur Erfüllungsübernahme diene als Ergänzung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn und solle besondere Härten ausgleichen. Sie erfasse daher nur Schmerzensgeldansprüche, die auf einem gezielten schädigenden Vorgehen gegen Beamte beruhen.

Gegen das Urteil vom Dienstag, 18. August, können die Beteiligten innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen.